Kundenmagazin

Verbraucherstreitbeilegungsgesetz
9. Oktober 2018 | Kundenmagazin

Verbraucherstreitbeilegungsgesetz und Vermittlungsverfahren der Wirtschaftsprüfer- und Steuerberaterkammern

Das am 01.04.2016 in Kraft getretene Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) enthält für Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer und Steuerberater Informationspflichten gegenüber Verbrauchern und eine weitere – aber kostenpflichtige – Möglichkeit zur Beilegung von Streitigkeiten mit diesen Mandanten. Eine gesetzliche oder berufsrechtliche Pflicht zur Teilnahme an den neuen Streitbeilegungsverfahren existiert indes nicht. Wie bisher besteht für Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer und Steuerberater anstelle des Schlichtungsverfahrens nach dem VSBG im Streitfall auch die Möglichkeit zu einer Vermittlung durch die Wirtschaftsprüfer- oder Steuerberaterkammer.

Schlichtungsverfahren nach VSBG
Grundsätzlich sind Kanzleien nicht zu einer Teilnahme an einem Schlichtungsverfahren verpflichtet. Ab einer Größenordnung von mehr als zehn Mitarbeitern müssen sie allerdings seit dem 01.02.2017 darauf hinweisen, ob sie an einem Schlichtungsverfahren teilnehmen. Dies muss nach § 36 VSBG im Impressum ihrer Webseite und in den AAB geschehen. Nehmen sie freiwillig an dem  Streitbeilegungsverfahren nach dem VSBG teil, müssen sie den Mandanten die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle nennen. Zu Details der Informationspflichten verweisen wir auf die vorliegende Literatur (z. B. Ueberfeldt, DStR 2017, 900 ff.; Stbg 3/2017, 104; NWB 14/2017, 983; Hölscheidt/König, NWB 14/2017, 1025 ff.)

Vermittlung durch Wirtschaftsprüfer- oder Steuerberaterkammer
Wirtschaftsprüfern, vereidigten Buchprüfern und Steuerberatern steht wie jeher auch statt des Schlichtungsverfahrens nach dem VSBG eine kostenfreie Vermittlung durch die zuständige Wirtschaftsprüfer- oder Steuerberaterkammer nach § 57 Abs. 2 Nr. 2 und 3 WPO bzw. § 76 Abs. 2 Nr. 2 und 3 StBerG offen. Dies lässt allerdings die o. g. Hinweispflicht zum Schlichtungsverfahren nach dem VSBG nicht entfallen. Die WPK oder StBK vermittelt auf Antrag bei Streitigkeiten zwischen ihren Mitgliedern oder zwischen Mitgliedern und deren Auftraggebern.

Durch Einschaltung der WPK oder StBK als neutrale und – im Gegensatz zu den „allgemeinen Schlichtungsstellen“ – sachkundige Instanz wird versucht, den Konflikt zwischen den Beteiligten außergerichtlich beizulegen.

Abstimmung mit Berufshaftpflichtversicherer
Falls Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer und Steuerberater planen, an solch einem Vermittlungs- oder Schlichtungsverfahren teilzunehmen, sollten sie sich vorab unbedingt mit ihrem Berufshaftpflichtversicherer abstimmen (§ 5 Abs. 2 Nr. 1.2 AVB WSR).

Wir beraten Sie gerne.