Der Versicherungsschutz umfasst die Befriedigung begründeter und die Abwehr unbegründeter Schadenersatzansprüche. Im Rahmen dieses passiven Rechtsschutzes gehen Gerichts- und Anwaltskosten nach Maßgabe der Versicherungsbedingungen voll zu Lasten des Versicherers.
Der Versicherungsschutz umfasst die in § 33 StBerG genannten Aufgaben der Hilfeleistung in Steuersachen. Darüber hinaus wird für einige mit dem Beruf eines Steuerberaters vereinbare Tätigkeiten (§ 57 Abs. 3 StBerG) Versicherungsschutz geboten, die in der Risikobeschreibung aufgeführt sind, z. B. die betriebswirtschaftliche Beratung, die Lohnabrechnung, die An- und Abmeldung bei Sozialversicherungsträgern und die Bearbeitung von öffentlichen Abgaben oder Zuwendungen, auch soweit sie nicht der Verwaltung durch die Finanzbehörden unterliegen.
Beispiele: Nichtbeachtung neuer oder geänderter Steuervorschriften, Übersehen und Nichtausnutzen von speziell auf die Mandanten zutreffenden Steuervergünstigungen, fehlerhafte Auskunft oder Beratung in Steuersachen, Versäumen von Rechtsbehelfs- oder Rechtsmittelfristen (z. B. wegen unrichtiger Fristnotierung), verspätete Antragstellung (z. B. Lohnsteuerjahresausgleich), Wohnungsbauprämie, bei Buchführungsmandat unterlassener Hinweis auf ordnungsgemäße Fertigung von Grundaufzeichnungen, anlässlich Jahresabschlussarbeiten nicht erfolgte Belehrung über erkennbare Buchführungsmängel.
Mitversichert sind allgemeine Vertreter (§ 69 StBerG), Praxisabwickler (§ 70 StBerG) oder Praxistreuhänder (§ 71 StBerG) für die Dauer ihrer Bestellung sowie Vertreter (§ 145 StBerG) während der Dauer eines Berufs- oder Vertretungsverbots. Diese Mitversicherung besteht nicht, wenn die betreffenden Personen bereits eine eigene Versicherung für sich abgeschlossen haben.
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf die Tätigkeit – soweit diese nicht überwiegend ausgeübt wird – als:
- Insolvenzverwalter, Sachwalter, gerichtlich bestellter Liquidator, Gläubigerausschussmitglied, Treuhänder gemäß InsO;
- Testamentsvollstrecker, Nachlasspfleger, Nachlassverwalter, Vormund, Betreuer, Pfleger, Beistand;
- Schiedsrichter oder Schiedsgutachter; Praxisabwickler; Wirtschaftsmediator sowie
- die Besorgung sonstiger fremder Rechtsangelegenheiten, soweit die Grenzen der erlaubten Tätigkeit nicht bewusst überschritten werden.
Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf Haftpflichtansprüche,
- welche vor ausländischen Gerichten geltend gemacht werden; dies gilt auch im Falle eines inländischen Vollstreckungsurteils (§ 722 ZPO),
- aus der Verletzung oder Nichtbeachtung ausländischen Rechts.
Diese Risikoausschlüsse gelten jedoch nicht für das europäische Ausland, die Türkei und die Staaten auf dem Gebiet der ehemaligen Sowjetunion einschließlich Litauen, Lettland und Estland.
Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Verletzung oder Nichtbeachtung des Rechts der zuvor nicht genannten Staaten, soweit sie bei der das Abgabenrecht dieser Staaten betreffenden geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen entstanden sind und dem Auftrag zwischen dem Versicherungsnehmer und seinem Auftraggeber nur deutsches Recht zugrunde liegt. Die Leistungspflicht des Versicherers ist in diesen Fällen auf die gesetzlich vorgeschriebene Mindestversicherungssumme beschränkt.
Der bezieht sich nicht auf Haftpflichtansprüche, welche aus Tätigkeiten geltend gemacht werden, die über Niederlassungen, Zweigniederlassungen oder weitere Beratungsstellen im Ausland ausgeübt werden, soweit diese nicht durch Besondere Vereinbarung eingeschlossen sind.
Von der Versicherung ausgeschlossen sind Ansprüche
- soweit sie aufgrund Vertrags oder besonderer Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht hinausgehen,
- wegen Schäden, welche durch Fehlbeträge bei der Kassenführung, durch Verstöße beim Zahlungsakt oder durch Veruntreuung durch das Personal des Versicherungsnehmers entstehen;
- wegen Schäden, die dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmer im Bereich eines unternehmerischen Risikos, das sich im Rahmen der Ausübung einer versicherten Tätigkeit ergibt, einen Verstoß begeht, z. B. als Insolvenzverwalter bei der Fortführung eines Unternehmens, als Testamentsvollstrecker, soweit ein gewerbliches Unternehmen zum Nachlass gehört;
- ein Versicherungsvertrag nicht abgeschlossen oder fortgesetzt wurde, es sei denn der Versicherungsnehmer beweist, dass von dem Abschluss oder der Fortführung nicht bewusst abgesehen wurde;
- wegen wissentlicher oder vorsätzlicher Pflichtverletzung sowie
- unternehmerischer Tätigkeiten, wie z. B. die über eine steuerliche und wirtschaftliche Beratung hinausgehende Empfehlung wirtschaftlicher Geschäfte, insbesondere von Geldanlagen und Kreditgewährungen sowie die Tätigkeit als Vorstand, Aufsichtsrat, Beirat, Geschäftsführer oder Leiter von Unternehmungen.