Die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung bietet Schutz gegen Schadenersatzansprüche, die sich aus der gesetzlichen Haftpflicht für Vermögensschäden ergeben. Schutz besteht vor den finanziellen Folgen aus Berufsversehen.
Die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung übernimmt
Versichert sind z. B. Fehler bei der Jahresabschlussprüfung, die fehlerhafte Beratung und Auskunft in steuerlichen Angelegenheiten, Nichtbeachtung neuer oder geänderter Steuervorschriften; Fehler bei der Erstellung von Steuererklärungen, Versäumen von Rechtsbehelfs- oder Rechtsmittelfristen (z. B. wegen unrichtiger Fristnotierung), verspätete Antragstellung (z. B. Lohnsteuerjahresausgleich), bei Buchführungsmandat unterlassener Hinweis auf ordnungsgemäße Fertigung von Grundaufzeichnungen, anlässlich Jahresabschlussarbeiten nicht erfolgte Belehrung über erkennbare Buchführungsmängel.
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf die Tätigkeit – soweit diese nicht überwiegend ausgeübt wird – als:
- Insolvenzverwalter, Sachwalter, gerichtlich bestellter Liquidator, Gläubigerausschussmitglied, Treuhänder gemäß InsO;
- Testamentsvollstrecker, Nachlasspfleger, Nachlassverwalter, Vormund, Betreuer, Pfleger, Beistand;
- Schiedsrichter oder Schiedsgutachter; Wirtschaftsmediator, Praxisabwickler sowie
- die Besorgung sonstiger fremder Rechtsangelegenheiten, soweit die Grenzen der erlaubten Tätigkeit nicht bewusst überschritten werden.
Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf Haftpflichtansprüche,
- welche vor ausländischen Gerichten geltend gemacht werden; dies gilt auch im Falle eines inländischen Vollstreckungsurteils (§ 722 ZPO),
- aus der Verletzung oder Nichtbeachtung ausländischen Rechts.
Diese Risikoausschlüsse gelten jedoch nicht für das europäische Ausland, die Türkei und die Staaten auf dem Gebiet der ehemaligen Sowjetunion einschließlich Litauen, Lettland und Estland.
Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Verletzung oder Nichtbeachtung des Rechts der zuvor nicht genannten Staaten, soweit sie bei der das Abgabenrecht dieser Staaten betreffenden geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen entstanden sind und dem Auftrag zwischen dem Versicherungsnehmer und seinem Auftraggeber nur deutsches Recht zugrunde liegt. Die Leistungspflicht des Versicherers ist in diesen Fällen auf die gesetzlich vorgeschriebene Mindestversicherungssumme beschränkt.
Darüber hinaus ist die gesetzliche Haftpflicht aus betriebswirtschaftlicher Prüfungstätigkeit mitversichert, wenn dem Auftrag zwischen dem Versicherungsnehmer und seinem Auftraggeber nur deutsches Recht zugrunde liegt. Die Leistungspflicht des Versicherers ist in diesen Fällen auf die gesetzlich vorgeschriebene Mindestversicherungssumme beschränkt.
Der Versicherungsschutz für Tätigkeiten mit Auslandsbezug erstreckt sich nicht auf Ansprüche aus der Tätigkeit als Insolvenz-, Konkurs-, Vergleichs-, Zwangs-, und Nachlassverwalter, als Liquidator, Sequester, Testamentsvollstrecker, Pfleger, Vormund und Treuhänder, als Sachwalter, Gläubigerausschuss- und Gläubigerbeiratsmitglied sowie als Schiedsrichter oder Schiedsgutachter, sofern die Bestellung nach ausländischem Recht erfolgte.
Von der Versicherung ausgeschlossen sind Ansprüche
- soweit sie aufgrund Vertrags oder besonderer Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht hinausgehen,
- wegen Schäden, welche durch Fehlbeträge bei der Kassenführung, durch Verstöße beim Zahlungsakt oder durch Veruntreuung durch das Personal des Versicherungsnehmers entstehen;
- wegen Schäden, die dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmer im Bereich eines unternehmerischen Risikos, das sich im Rahmen der Ausübung einer versicherten Tätigkeit ergibt, einen Verstoß begeht, z. B. als Insolvenzverwalter bei der Fortführung eines Unternehmens, als Testamentsvollstrecker, soweit ein gewerbliches Unternehmen zum Nachlass gehört;
- ein Versicherungsvertrag nicht abgeschlossen oder fortgesetzt wurde, es sei denn der Versicherungsnehmer beweist, dass von dem Abschluss oder der Fortführung nicht bewusst abgesehen wurde;
- wegen wissentlicher oder vorsätzlicher Pflichtverletzung
- sowie unternehmerischer Tätigkeiten, wie z. B. die über eine steuerliche und wirtschaftliche Beratung hinausgehende Empfehlung wirtschaftlicher Geschäfte, insbesondere von Geldanlagen und Kreditgewährungen sowie die Tätigkeit als Vorstand, Aufsichtsrat, Beirat, Geschäftsführer oder Leiter von Unternehmungen.
Folgende Tätigkeiten können gegen Prämienzuschlag mitversichert werden, soweit dies gesetzlich zulässig ist:
- Anderkontendeckung,
- weltweite Auslandsdeckung,
- Tätigkeiten, die über Niederlassungen, Zweigniederlassungen oder weitere Beratungsstellen, die im Ausland ausgeübt werden.
Sind weitere Deckungserweiterungen erforderlich, können individuelle Vertragsgestaltungen verhandelt werden.