Die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung bietet Schutz gegen Schadenersatzansprüche, die sich aus der gesetzlichen Haftpflicht für Vermögensschäden ergeben. Schutz besteht vor den finanziellen Folgen aus Berufsversehen.
Versichert sind z. B. Fehler bei der Jahresabschlussprüfung, die fehlerhafte Beratung und Auskunft in steuerlichen Angelegenheiten, Nichtbeachtung neuer oder geänderter Steuervorschriften; Fehler bei der Erstellung von Steuererklärungen, Versäumen von Rechtsbehelfs- oder Rechtsmittelfristen (z. B. wegen unrichtiger Fristnotierung), verspätete Antragstellung (z. B. Lohnsteuerjahresausgleich), bei Buchführungsmandat unterlassener Hinweis auf ordnungsgemäße Fertigung von Grundaufzeichnungen, anlässlich Jahresabschlussarbeiten nicht erfolgte Belehrung über erkennbare Buchführungsmängel.
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf die Tätigkeit – soweit diese nicht überwiegend ausgeübt wird – als:
Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf Haftpflichtansprüche,
Diese Risikoausschlüsse gelten jedoch nicht für das europäische Ausland, die Türkei und die Staaten auf dem Gebiet der ehemaligen Sowjetunion einschließlich Litauen, Lettland und Estland.
Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Verletzung oder Nichtbeachtung des Rechts der zuvor nicht genannten Staaten, soweit sie bei der das Abgabenrecht dieser Staaten betreffenden geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen entstanden sind und dem Auftrag zwischen dem Versicherungsnehmer und seinem Auftraggeber nur deutsches Recht zugrunde liegt. Die Leistungspflicht des Versicherers ist in diesen Fällen auf die gesetzlich vorgeschriebene Mindestversicherungssumme beschränkt.
Darüber hinaus ist die gesetzliche Haftpflicht aus betriebswirtschaftlicher Prüfungstätigkeit mitversichert, wenn dem Auftrag zwischen dem Versicherungsnehmer und seinem Auftraggeber nur deutsches Recht zugrunde liegt. Die Leistungspflicht des Versicherers ist in diesen Fällen auf die gesetzlich vorgeschriebene Mindestversicherungssumme beschränkt.
Der Versicherungsschutz für Tätigkeiten mit Auslandsbezug erstreckt sich nicht auf Ansprüche aus der Tätigkeit als Insolvenz-, Konkurs-, Vergleichs-, Zwangs-, und Nachlassverwalter, als Liquidator, Sequester, Testamentsvollstrecker, Pfleger, Vormund und Treuhänder, als Sachwalter, Gläubigerausschuss- und Gläubigerbeiratsmitglied sowie als Schiedsrichter oder Schiedsgutachter, sofern die Bestellung nach ausländischem Recht erfolgte.
Von der Versicherung ausgeschlossen sind Ansprüche
Folgende Tätigkeiten können gegen Prämienzuschlag mitversichert werden, soweit dies gesetzlich zulässig ist:
Anderkontendeckung, weltweite Auslandsdeckung, Tätigkeiten, die über Niederlassungen, Zweigniederlassungen oder weitere Beratungsstellen im Ausland ausgeübt werden.
Sind weitere Deckungserweiterungen erforderlich, können individuelle Vertragsgestaltungen verhandelt werden.
Versichert sind Berufsträger (-gesellschaften) sowie alle Personen, für die der Versicherungsnehmer einzustehen hat, z. B. Sozien, angestellte oder in freier Mitarbeit tätige Steuerberater, Steuerfachgehilfen, Büropersonal, Vertreter.