Kundenmagazin

9. Oktober 2018 | Kundenmagazin

Versicherungsschutz ein Leben lang

Oft wird die Frage an uns herangetragen, wie es sich mit dem Versicherungsschutz verhält, wenn der Versicherungsvertrag, z. B. wegen Praxisaufgabe, beendet wird. Die Haftpflichtversicherung kennt verschiedene Schadenprinzipien. Der Beitrag liefert grundsätzliche Informationen zu dem in der Berufshaftpflichtversicherung für Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in Deutschland geltenden Verstoßprinzip im Vergleich zum  Schadenereignisprinzip und dem Anspruchserhebungsprinzip (claims made).

Beim „Schadenereignisprinzip“ wird auf das Ereignis abgestellt, das einen Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, z. B. der Sturz eines Laptops des Mandanten vom Schreibtisch durch ein Versehen des Beraters. Dies würde unter den Geltungsbereich einer Betriebshaftpflichtversicherung fallen.

Das „Anspruchserhebungsprinzip“ (claims made) stellt auf den Zeitpunkt ab, an dem ein Anspruch gegen den Berater gestellt wird. Dies ist insbesondere bei der Berufshaftpflichtversicherung im Großteil des europäischen Auslands und bei D&O-Versicherungen der Regelfall. Fällt der schadenauslösende Verstoß in die Laufzeit des Versicherungsvertrages, wird der darauf begründete Anspruch aber erst nach Beendigung des Versicherungsvertrages erhoben, steht kein Versicherungsschutz mehr zur Verfügung.

Der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung von Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern in Deutschland liegt das „Verstoßprinzip“ zugrunde. Dies ist durch die jeweiligen Berufsrechte in den §§ 54 Abs. 2 WPO, 53 Abs. 1 Nr. 1 DVStB gesetzlich vorgeschrieben.

Versichert ist der Verstoß aus beruflicher Tätigkeit, der Haftpflichtansprüche zur Folge haben könnte, § 5 AVB WSR. Dies ist bei der  Vermögenschaden-Haftpflichtversicherung für Wirtschaftsprüfer und Steuerberater von eminenter Bedeutung, da zwischen schadenverursachendem Verstoß und einer darauf begründeten Anspruchserhebung oft viele Jahre vergehen. Der Versicherungsschutz für Wirtschaftsprüfer und Steuerberater besteht nach dem in Deutschland geltenden Verstoßprinzip auch dann, wenn erst lange nach der Mandatsbearbeitung ein Anspruch erhoben wird, unabhängig davon, ob der Versicherungsvertrag noch in Kraft ist oder nicht.

Im Schadenfall ist auf die von dem Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater zum Zeitpunkt des Verstoßes vereinbarte Versicherungssumme und die entsprechenden Deckungsinhalte abzustellen. Auf deren Basis erfolgt die Regulierung des Schadens, sofern der erhobene Anspruch begründet war.

Beispiel:
Ein Wirtschaftsprüfer hatte bis zum 31.12.2016 eine Versicherungssumme in Höhe von 1 Mio. € vereinbart. Mit Wirkung ab dem 01.01.2017 erhöhte der Berufsträger seine Versicherungssumme auf 4 Mio. €. Im Februar 2018 erhebt ein Mandant einen Anspruch in Höhe von 3 Mio. € gegen den Wirtschaftsprüfer. Der seitens des Mandanten behauptete Verstoß wurde bereits 2016 begangen. Sollte festgestellt werden, dass der Anspruch des Mandanten in voller Höhe begründet ist, erfolgt eine Regulierung bis zu der 2016 gültigen Versicherungssumme von 1 Mio. €, obwohl zum Zeitpunkt der Anspruchserhebung eine Versicherungssumme von 4 Mio. € unterhalten wurde.

Damit ist jedoch noch nicht entschieden, welches Tun oder Unterlassen den relevanten Verstoß darstellt. Ist beispielsweise ein unterbliebener Einspruch streitgegenständlich, wird auf das Ende der Einspruchsfrist abzustellen sein. Behauptet der Anspruchsteller hingegen einen fehlerhaften Bestätigungsvermerk, ist das Datum des Testats entscheidend. Zur Bestimmung des Verstoßdatums haben sich in der Praxis zahlreiche Fallkonstellationen und Sonderfälle herausgebildet. Deren Auswirkungen für Versicherungsfälle beleuchten wir in einer der folgende Ausgaben unseres Kundenmagazins.

Für einen zeitlich begrenzten Zeitraum besteht die Möglichkeit, die Versicherungssumme auch für zurückliegende Zeiträume noch zu erhöhen. Hierbei gilt der Grundsatz „frei von bekannten Schäden“, d. h. Verstöße, die bereits bekannt sind oder für möglich gehalten werden, sind von der rückwirkenden Erhöhung nicht erfasst (Rückwärtsversicherung).

Vorsicht ist geboten, wenn im Anschluss an die bei uns bestehende Pflichtversicherungssumme Versicherungsschutz bei einem im Ausland ansässigen Versicherer besteht. Außerhalb des Bereichs der Pflichtversicherung gilt die Pflicht für das Verstoßprinzip nicht mehr. Dies kann bei Spätschäden dann gegebenenfalls zu Deckungslücken führen.