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5. August 2024 | Mitteilungen

Corona-Schlussabrechnungen nur noch bis 30.09.2024

Wir empfehlen steuerlichen Beratern zur Vermeidung von Haftungsfällen dringend zu prüfen, ob für Mandanten noch Schlussabrechnungen der Corona-Wirtschaftshilfen ausstehen. Prüfende Dritte müssen und können die Schlussabrechnungen nur noch bis zum 30.09.2024 einreichen. Mit einer weiteren Fristverlängerung ist nicht zu rechnen.

Rückblick
Die Frist zur Einreichung der Schlussabrechnung der Coronahilfen endete bereits am 31.10.2023 und wurde bekanntlich auf Antrag bis zum 30.09.2024 verlängert. Betroffen sind die Schlussabrechnungen der Überbrückungs-, November- und Dezemberhilfen.

Keine Nachreichung und keine Verlängerung
Der Einhaltung der Frist bis Ende September 2024 kommt eine besondere Bedeutung zu, da sie nun letztmalig verlängert wurde und es sich zudem um eine Ausschlussfrist handelt. Es sind bis zum 30.09.2024 alle für eine wirksame Schlussabrechnung erforderlichen Anlagen beizufügen und Formvorschriften, wie z. B. die Unterschrift, einzuhalten. Verlängerungen sind für Ausschlussfristen nicht vorgesehen. Nach subventionsrechtlichen Grundsätzen ist es nicht möglich, die Schlussabrechnung oder diesbezügliche Unterlagen im Widerspruchsverfahren, soweit dieses gegen belastende Verwaltungsakte vorgesehen ist, oder im Klageverfahren nachzureichen.

Folgen bei fehlender Schlussabrechnung
Empfänger der Corona-Wirtschaftshilfen, die bis zum 30.09.2024 keine vollständige und formwirksame Schlussabrechnung eingereicht haben, werden die erhaltenen Beträge vollständig zurückzahlen müssen.