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Versicherungssumme
14. Dezember 2018 | Kundenmagazin

Versicherungssumme und Jahreshöchstleistung

Der Beitrag erläutert die Höhe des für Wirtschaftsprüfer und Steuerberater erforderlichen Versicherungsschutzes in vereinfachten Beispielen. Dabei ist die Versicherungssumme von der Jahreshöchstleistung zu unterscheiden und aufgrund der unterschiedlichen Regelungen Wirtschaftsprüfer und Steuerberater getrennt zu betrachten.

Die Versicherungssumme ist bekanntermaßen der Betrag, der pro Versicherungsfall höchstens zur Verfügung steht. Bei der Jahreshöchstleistung handelt es sich um den Betrag, der in der Gesamtsumme für alle Versicherungsfälle eines Wirtschaftsprüfers oder Steuerberaters im Versicherungsjahr zur Verfügung steht.

In den Beispielen handelt es sich um einen Wirtschaftsprüfer und einen Steuerberater, der jeweils in Einzelpraxis tätig ist.

Steuerberater
Der Steuerberater benötigt nach § 67 Abs. 1 StBerG, § 52 Abs. 1, 3 DVStB eine Versicherungssumme von mindestens 250.000 € je Versicherungsfall. Wird eine Jahreshöchstleistung für alle in einem Versicherungsjahr verursachten Schäden vereinbart, muss diese mindestens 1.000.000 € betragen.

Es stünden somit für jeden Versicherungsfall eines Jahres 250.000 € zur Verfügung (Versicherungssumme), bis 1.000.000 € im Versicherungsjahr (Jahreshöchstleistung) aufgebraucht sind. Dementsprechend könnten bei Vorliegen der Voraussetzungen Schadenersatz für z. B. vier Fälle à 250.000 €, fünf Fälle à 200.000 € oder zehn Fälle à 100.000 € geleistet werden.

Möchte der Steuerberater durch vorformulierte Haftungsbegrenzungen die mögliche Höhe des gegen ihn geltend gemachten Anspruchs auf  Schadensersatz beschränken, so kann er nach § 67a Abs.1 Nr. 2 StBerG eine Haftungsbegrenzung auf den vierfachen Betrag der  Mindestversicherungssumme, also auf 1.000.000 €, vereinbaren.

Durch den im Gesetz wiedergegebenen Zusatz „…wenn insoweit Versicherungsschutz besteht“ wird klargesellt, dass eine vorformulierte Haftungsbegrenzung nur dann wirksam ist, wenn Versicherungsschutz in der geforderten Höhe besteht – wenn also eine Versicherungssumme von 1.000.000 € vereinbart wurde.

Wirtschaftsprüfer
Für den Wirtschaftsprüfer fordert das Gesetz eine höhere Versicherungssumme je Versicherungsfall. Nach § 54 Abs. 4 Satz 1 WPO, § 323 Abs. 2 Satz 1 HGB muss diese 1.000.000 € betragen.

Da anders als im Steuerberatergesetz für Wirtschaftsprüfer keine Möglichkeit der Vereinbarung einer Jahreshöchstleistung genannt wird, muss die Versicherungssumme in Höhe von 1.000.000 € in beliebig vielen Fällen vom Versicherer zur Verfügung gestellt werden. Der Versicherer nennt das eine „unmaximierte Deckung“. Somit sind Wirtschaftsprüfer über ihre Berufshaftpflichtversicherung bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen zur Leistung von Schadenersatz unabhängig von der Anzahl der Versicherungsfälle bis zu einer Höhe von 1.000.000 € je Versicherungsfall versichert.

Möchte der Wirtschaftsprüfer für seine Haftung gegenüber den Mandanten durch vorformulierte Haftungsbegrenzungen eine Obergrenze festlegen, kann dies nach § 54 a Abs. 1 Nr. 2 WPO auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme erfolgen. Dementsprechend kann der Wirtschaftsprüfer seine Haftung auf 4.000.000 € begrenzen. Wie beim Steuerberater ist auch hier die Haftungsbegrenzung nur wirksam, wenn Versicherungsschutz in dieser Höhe besteht.

Wir empfehlen Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern, dieses Thema zum eigenen Schutz nicht zu vernachlässigen. Gerne stehen wir Ihnen für eine Beratung zur Verfügung oder unterbreiten Ihnen ein Angebot zur Optimierung Ihrer Versicherungssumme bzw. Jahreshöchstleistung.