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Versicherungsschutz freier Mitarbeiter
Freie Mitarbeit wird traditionell auch bei den Berufsgruppen Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer und Steuerberater ausgeübt. Dieser Artikel soll einen kurzen Überblick zu dem Versicherungsschutz der freien Mitarbeit geben. Hierbei ist zu unterscheiden zwischen der Sphäre des freien Mitarbeiters und der Sphäre des Berufsträgers, der einen freien Mitarbeiter beauftragt (im Folgenden Auftraggeber).
Die freie Mitarbeit ist gesetzlich nicht genau definiert. Ein freier Mitarbeiter soll kraft eines Dienstvertrages (ggf. auch Werkvertrages) für den Auftraggeber tätig werden, ohne ein Arbeitsverhältnis zu begründen. Die arbeitsrechtlichen Aspekte sollen hier nicht betrachtet werden.
Nach § 54 WPO bzw. § 67 StBerG i. V. m. § 51 DVStB ist jeder selbstständig tätige Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer oder Steuerberater verpflichtet, für die Dauer seiner selbstständigen Tätigkeit eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen und aufrechtzuerhalten.
Steuerberater, die ausschließlich für einen oder mehrere Auftraggeber als freie Mitarbeiter nach § 3 StBerG tätig sind, benötigen keinen eigenen Versicherungsschutz (Berufsrechtliches Handbuch, Stand 2012, 5.2.2 II. 6. Abs. 4). Es genügt, wenn der Auftraggeber gegenüber der zuständigen Steuerberaterkammer den Nachweis erbringt, dass der freie Mitarbeiter in die bestehende Versicherung des Auftraggebers einbezogen ist.
Etwas anderes gilt bei Wirtschaftsprüfern und vereidigten Buchprüfern, die als freie Mitarbeiter tätig sind. Diese gelten grundsätzlich als in eigener Praxis selbstständig tätig und unterliegen der Versicherungspflicht (Maxi, WPO Kommentar, 2. Aufl., § 54 Rn. 16). Eine solche pro forma Versicherung bietet keinen Versicherungsschutz für die Tätigkeit als freier Mitarbeiter. Die Versicherung einer nebenberuflichen Klein- oder Nebenpraxis bietet bedingungsgemäßen Versicherungsschutz nur für die in eigenem Namen und für eigene Rechnung ausgeübte Berufstätigkeit.
Auch für Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer erfolgt die Versicherung der Tätigkeit als freier Mitarbeiter für ein Mandatsverhältnis des Auftraggebers über die Berufshaftpflichtversicherung des Auftraggebers. Dies steht in Einklang mit den Versicherungsbedingungen, nach denen Versicherungsschutz für den Fall zur Verfügung gestellt wird, dass der Versicherungsnehmer wegen eines bei der Ausführung beruflicher Tätigkeit von ihm selbst – oder einer Person für die er einzustehen hat – begangenen Verstoßes von einem anderen für Vermögensschäden verantwortlich gemacht wird (vgl. § 1 Nr. 1 AVB WSR).
Verursacht der freie Mitarbeiter bei seiner Tätigkeit im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers einen Schaden, kommt ein Rückgriff des Versicherers auf den freien Mitarbeiter nur in Betracht, wenn dieser wissentlich eine Pflicht verletzt hat (§ 7 Abs. 3 Nr. 2 AVB WSR). Der freie Mitarbeiter wird nach herrschender Meinung in diesem Fall einem Angestellten gleich gestellt (Diller, AVB-RSW, § 7 Rn. 35).
Es kommt leider immer wieder vor, dass freie Mitarbeiter nicht zur Berufshaftpflichtversicherung gemeldet werden. Damit Versicherungsschutz für die Tätigkeit des freien Mitarbeiters hergestellt wird, müssen solche Änderungen unbedingt zeitnah anzeigt werden(§ 13 AVB-WSR).
Auch werden freie Mitarbeiter immer wieder auf dem Briefbogen des Auftraggebers aufgeführt, ohne als solche eindeutig gekennzeichnet zu sein. Davon ist unbedingt abzuraten.
Ohne hier im Detail auf versicherungsrechtliche Feinheiten einzugehen, kann dies dazu führen, dass der freie Mitarbeiter als Sozius bzw. Scheinsozius anzusehen ist. Wegen der gesamtschuldnerischen Haftung bei Sozietäten und der Bildung einer Durchschnittsleistung im Schadenfall (§ 12 AVB) kann dies zu einer Reduzierung der Versicherungsleistung führen. Als weitere Folge könnte dadurch auch die Rechtswirksamkeit von Haftungsbeschränkungen über Allgemeine Auftragsbedingungen gefährdet sein, da die gesetzlich erforderliche Versicherungssumme nicht mehr zum Tragen käme.
Zusammenfassend können wir feststellen, dass in bedingungsgemäßem Umfang Versicherungsschutz für die Tätigkeit eines freien Mitarbeiters über die Versicherung des Auftraggebers besteht. Es sollte jedoch unbedingt darauf geachtet werden, dass der freie Mitarbeiter als Risikoerweiterung gemeldet wird. Ferner sollte der Eindruck einer Scheinsozietät in der Außenwirkung vermieden werden.