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6. März 2015 | Rechtsprechung

Urteil LG Bielefeld vom 06.03.2015: Interessenkollision bei Vertretung von Gesellschaft und Gesellschaftern

Es besteht keine allgemeine Berufspflicht des Steuerberaters, nicht für eine Personengesellschaft und für deren Gesellschafter tätig zu werden. Die allgemeine Möglichkeit, dass eine steuerliche Tätigkeit des Steuerberaters für die Gesellschaft zugleich Auswirkungen auf die Gesellschafter im Zusammenhang mit der Erklärung zur einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung haben kann, reicht nicht aus, um ein nicht neutrales Verhalten des Steuerberaters gegenüber einem Gesellschafter befürchten zu lassen (LG Bielefeld, Urteil vom 6.3.2015 – 17 O 6/14).

 Hintergrund: Hintergrund des Rechtsstreites war eine Beschlussfeststellungsklage eines Gesellschafters gegen die Komplementär-GmbH einer Holding GmbH & Co. KG. Konkret ging es um die Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung zur Beendigung mehrerer Steuerberatungsverträge. Fraglich war, ob die Stimmabgabe des einzigen Mitgesellschafters des Klägers treuwidrig oder satzungswidrig war. Wäre dies der Fall gewesen, hätte dies die Nichtigkeit der abgegebenen Stimme zur Folge gehabt (herrschende Meinung; vgl. Scholz-Carsten Schmidt, GmbHG, 11. Aufl., § 45 Rn. 113). Die Stimmabgabe dürfte dann bei der Abstimmung nicht mitgezählt werden, mit der Folge, dass durch die Stimmabgabe des Klägers der Beschlussantrag die erforderliche Stimmenmehrheit i. S. des § 47 Abs. 1 GmbHG gefunden hätte.

Sachverhalt: Der Kläger und sein Mitgesellschafter sind zu je 50 % an der KG und an der Komplementär-GmbH beteiligt, die die Geschäfte der KG führt. Der Kläger und sein Mitgesellschafter sind zerstritten. Im Rahmen einer Gesellschafterversammlung stellte der Kläger den Antrag, die Steuerberatungsverträge zwischen der GmbH & Co. KG sowie der Komplementär-GmbH einerseits und der für diese Gesellschaften tätigen Steuerberatungsgesellschaft andererseits zu beenden. Zur Begründung führte er aus, es gebe offensichtliche Interessenkonflikte der Steuerberatungsgesellschaft bei der Behandlung steuerlicher Fragen in der KG und in der für die Gesellschafter bindenden Erklärung zur einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung der KG. Der Kläger stimmte für diesen Antrag, sein Mitgesellschafter dagegen. Nach der Auffassung des Klägers war die Ablehnung treuwidrig und der Beschluss deshalb entsprechend dem Vorschlag des Klägers zustande gekommen.

Hierzu führte das Gericht u. a. aus:

  • Die Kammer hat den Eindruck, dass der Kläger es grundsätzlich für treuwidrig hält, wenn ein Steuerberater sowohl für eine Personengesellschaft als auch für deren Gesellschafter tätig wird.
  • Eine allgemeine Pflicht, nicht für eine Personengesellschaft und für deren Gesellschafter tätig zu werden, ergibt sich aus § 6 Abs. 2 BOStB nicht. Auch die Pflicht aus § 6 Abs. 1 BOStB, bei einer Interessenkollision nicht tätig zu werden, greift hier nicht ein.
  • Die allgemeine Möglichkeit, dass eine steuerliche Tätigkeit für die Beklagte zugleich Auswirkungen auf die Gesellschafter im Zusammenhang mit der Erklärung über die einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung der Personengesellschafter haben kann, ist nicht hinreichend, um ein nicht neutrales Verhalten gegenüber dem Kläger befürchten zu lassen.

Anmerkung: Das o. g. Urteil stellt klar, dass es dem Steuerberater nicht generell untersagt ist, zugleich für eine Gesellschaft und für deren Gesellschafter beratend tätig zu sein. Gleichzeitig ist aber zu beachten, dass da, wo die Interessen der verschiedenen Mandanten nicht mehr gleichgerichtet sind, eine Interessenkollision besteht, bei der der Berater nicht die Interessen des einen Mandanten gegenüber denen des anderen Mandanten bevorzugen oder benachteiligen darf. Eine ausführliche Besprechung der o. g. Entscheidung können Sie in der NWB Heft 36/2015 lesen. In der NWB Datenbank finden Sie den Beitrag von Hölscheidt unter der DokID: WAAAE-99961.

Quelle: NWB Nachrichten