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7. Mai 2014 | Rechtsprechung

Urteil BGH vom 07.05.2015: Kein Hinweis auf Regressanspruch gegen früheren Steuerberater erforderlich

Ein Steuerberater, der mit der Vertretung im Verfahren über einen Einspruch gegen einen Steuerbescheid beauftragt ist, ist nicht verpflichtet, seinen Mandanten auf einen möglichen Regressanspruch gegen einen früheren Steuerberater und auf die drohende Verjährung eines solchen Anspruchs hinzuweisen (BGH, Urteil vom 7.5.2015 – IX ZR 186/14).

Hintergrund: Welche Aufgaben der Steuerberater zu erfüllen hat, richtet sich nach Inhalt und Umfang des erteilten Mandats (vgl. BGH, Urteil vom 7.3.2013 – IX ZR 64/12, m. w. N.).

Sachverhalt: Der Kläger, ein Arzt, war Teilhaber einer auf seinem Grundstück betriebenen ärztlichen Gemeinschaftspraxis. Die Betriebsmittel der Gemeinschaftspraxis standen im Alleineigentum des Klägers. 1996 veräußerte er Teile der Betriebsmittel. Das Grundstück blieb als Sonderbetriebsvermögen im Alleineigentum des Klägers. Sein damaliger Steuerberater erreichte zunächst, dass der vereinnahmte Erlös als steuerbegünstigter Veräußerungsgewinn (§ 34 EStG) behandelt wurde. Im Anschluss an eine Betriebsprüfung änderte das Finanzamt seinen Standpunkt, weil mit den Praxisanteilen kein Anteil am Grundstück als der wesentlichen Betriebsgrundlage übertragen worden sei. Im Auftrag des Klägers legte der nun beklagte (neue) Steuerberater gegen die Bescheide Einspruch ein. Im November 2008 teilte das Finanzamt mit, dass es seine bisherige Rechtsauffassung aufrechterhalte. Daraufhin nahm der Kläger seine Einsprüche zurück. Der frühere Steuerberater, vom Kläger auf Schadenersatz in Anspruch genommen, berief sich auf Verjährung. Der Kläger verlangt daher nunmehr von seinem neuen Steuerberater Schadensersatz mit der Begründung, er habe ihn pflichtwidrig nicht in unverjährter Zeit auf Regressansprüche gegen den früheren Steuerberater hingewiesen.

Hierzu führte der BGH weiter aus:

  • Das allgemeine Mandat des (neuen) Steuerberaters erstreckte sich im Streitfall auf die Erstellung der Buchhaltung, der Jahresabschlüsse und der Steuererklärungen. Darüber hinausgehende Leistungen bedurften eines besonderen Auftrags. Einen solchen besonderen Auftrag hat der Kläger dem Beklagten erteilt, als er ihn mandatierte, gegen die Feststellungsbescheide Einspruch einzulegen.
  • Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts beauftragte der Kläger den Beklagten hingegen nicht ausdrücklich mit der Prüfung von Regressansprüchen gegen seinen steuerlichen Vorberater.
  • Eine Verpflichtung des Beklagten, den Kläger auf einen Regressanspruch gegen seinen Vorberater hinzuweisen, ergibt sich auch nicht aus den allgemeinen vertraglichen Pflichten eines Steuerberaters. Zu den danach bestehenden vertraglichen Pflichten eines Steuerberaters gehört es – anders als bei einem Rechtsanwalt – grds. nicht, den Mandanten auf mögliche Schadensersatzansprüche gegen seinen Vorgänger hinzuweisen. Die Vertragspflichten eines Steuerberaters beschränken sich in der Regel auf das Steuerrecht (§§ 1-3, 33 StBerG).

Anmerkung: Der Umstand, dass der beklagte (neue) Steuerberater im Streitfall beauftragt war, den Kläger im Einspruchsverfahren zu vertreten, rechtfertigte nach Ansicht des BGH keine andere Beurteilung. Die für die Beurteilung eines solchen Regressanspruchs und insbesondere seiner Verjährung erforderlichen besonderen Rechtskenntnisse könne ein Mandant von einem Steuerberater regelmäßig nicht erwarten.  Der Kläger konnte sich im Streitfall schließlich auch nicht darauf berufen, dass Beklagter eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft war, die neben Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern auch Rechtsanwälte beschäftigte. Maßgeblich sei, dass das vom Kläger erteilte Mandat auf eine Hilfeleistung in Steuersachen gerichtet war und nicht allgemein auf die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten einschließlich der Rechtsberatung. Der Kläger habe auch nicht vorgetragen, dass die übertragenen Aufgaben seitens der Beklagten nicht von Steuerberatern, sondern von Rechtsanwälten wahrgenommen worden seien.

Quelle: NWB Nachrichten