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Transparenzregister – Grenzen der erlaubten Rechtsberatung
Im Zuge der Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie (EU 2015/849) wurde das sog. Transparenzregister eingeführt und in den §§ 18 ff. des Geldwäschegesetzes (GWG) verankert (Gesetz vom 24.6.2017, BGBl. I, Nr. 39, S. 1822 ff.). Sofern Wirtschaftsprüfer und Steuerberater ihren Mandanten bei den sich danach ergebenden Meldepflichten helfen, sollten sie darauf achten, dabei nicht die Grenzen der erlaubten Rechtsberatung zu überschreiten.
Nach der gesetzlichen Regelung müssen alle inländischen juristischen Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften, aber auch rechtsfähige Stiftungen, Vereine und Genossenschaften, regelmäßig Angaben zu ihren „wirtschaftlich Berechtigten“ erheben und an das Transparenzregister melden, sofern sich diese Angaben nicht aus anderen öffentlich zugänglichen Registern oder Quellen ergeben. Für bestimmte Unternehmen bestehen darüber hinaus noch weitere Compliance-Anforderungen (insb. Implementierung eines Abfrage- Melde- und Überwachungssystems).
Zentraler Begriff ist der sog. „wirtschaftlich Berechtigte“. Von diesem sind neben den persönlichen Daten auch die Art und der Umfang seines wirtschaftlichen Interesses einzuholen, aufzubewahren, aktuell zu halten und zu melden. Dies stellt im Kern eine mitversicherte „Beratung in wirtschaftlichen Angelegenheiten“ dar. Gleichzeitig ist aber zu beachten, dass gerade die Ermittlung, woraus sich die Stellung als wirtschaftlich Berechtigter eigentlich ergibt, regelmäßig auch rechtsberatende Elemente beinhalten kann. Denn neben der Analyse der Höhe von Kapitalanteilen, der Stimmrechte und der Funktion der vertretungsberechtigten Person, werden z.B. bei der Prüfung der sonstigen Kontrollausübung Absprachen zwischen Anteilsinhabern und/oder mit Dritten zu begutachten und eben auch rechtlich auszuwerten und zu würdigen sein. Relevant werden dürfte dies vor allem bei kontrollbegründenden Stimmbindungs-, Pool- oder Konsortialvereinbarungen.
Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern sind Rechtsdienstleistungen dann erlaubt, wenn diese im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit stehen, d. h. wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Dies ist nach dem Inhalt, dem Umfang und dem sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind (vgl. § 5 Abs. 1 Rechtsdienstleistungsgesetz – RDG). Nach den Versicherungsbedingungen wiederum besteht für Rechtsdienstleistungen Deckungsschutz, soweit die Grenzen dieser erlaubten Rechtsberatung nicht bewusst überschritten werden, vgl. Teil 3 B IV AVB (BBR-S) bzw. Teil 4 B III AVB (BBR-W).
Da eine klare Grenzziehung zwischen erlaubter und nicht erlaubter Rechtsberatung in der Praxis oftmals schwierig sein wird, kann von uns an dieser Stelle nur appelliert werden, bei Mandaten im Zusammenhang mit dem Transparenzregister ein besonderes Augenmerk auf diesen Aspekt zu richten, um den Deckungsschutz nicht zu gefährden. Auf jeden Fall aber sollte vermieden werden, den Mandanten im Zusammenhang mit dem „wirtschaftlichen Interesse“ bei einer (Um)Strukturierung oder (Neu)Gestaltung der Rechtsverhältnisse zwischen den Anteilseignern und/oder zu Dritten juristisch zu beraten.