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Sozienklausel und Zusammenarbeit „in Kooperation mit …”
Wenn es nach Geltendmachung eines Anspruchs auf Schadensersatz gegen das Mitglied einer Sozietät zu einer Entschädigung kommt, ist zu klären, in welcher Höhe die Versicherungsverträge der anderen Sozien zu beteiligen sind. Dies regelt die sogenannte Sozienklausel (§ 12 AVB). Für deren Anwendung muss eine Sozietät im Sinn der Vorschrift vorliegen. Sozien üben Ihren Beruf nach außen hin gemeinsam aus (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 AVB). Zu entscheiden ist, wann dies vorliegt sowie inwiefern die Sozienklausel auch für andere beteiligte Personen gilt.
Zu diesen Fragen hat der BGH im letzten Jahr das in diesem Artikel beschriebene Urteil vom 18.05.2011, IV ZR 168/09 (Juris; VersR 2011, 1003) erlassen. Darin entschied der BGH über die Anwendung der Sozienklausel auf Berufsträger, die „in Kooperation“ zusammenarbeiten sowie darüber, unter welchen Voraussetzungen eine gemeinsame Berufsausübung nach außen hin vorliegt. Häufig erreichen uns Ihre Anfragen dazu. Aus diesem Anlass erläutern wir das wichtige Urteil hier noch einmal kurz.
Wer gilt als Sozius?
Gegenüber dem Versicherer hatte Steuerberater B bei Abschluss seines Versicherungsvertrags angegeben, dass er seinen Beruf mit Steuerberater A gemeinsam ausübt. Beide Steuerberater erhielten von der Versicherung einen Sozienrabatt.
Bei der Angabe einer Kontonummer zur Ausführung einer Überweisung als Treuhänder beging Steuerberater B später eine wissentliche Pflichtverletzung. Wissentliche Pflichtverletzungen führen zu einem Verlust des Versicherungsschutzes (§ 4 Nr. 5 AVB). Steuerberater B, der die wissentliche Pflichtverletzung begangen hatte, stand daher kein Versicherungsschutz zu.
Da beide Steuerberater aber entsprechend ihrer Angabe bei Begründung des Versicherungsvertrags von der Versicherung als Sozien eingestuft wurden, erhielt auch Steuerberater A, der sich nichts hatte zuschulden kommen lassen, keinen Versicherungsschutz.
(Hinweis: Dies folgt aus § 1 Abs. 2 Nr. 3 AVB. Danach gehen die in der Person eines Sozius gegebenen Umstände auch zulasten der anderen Sozien.)
Gegenüber dem Mandanten hafteten beide aber zivilrechtlich als Gesamtschuldner.
(Hinweis: Die Sozienklausel regelt das versicherungsrechtliche Innenverhältnis zwischen Berufsträger und den beteiligten Versicherungen. Dies ist nicht mit der zivilrechtlichen Haftung der Sozien nach außen zu verwechseln. Beide Steuerberater waren gesamtschuldnerisch zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe von € 670.000 verurteilt. Wenn durch Anwendung der Sozienklausel der Vorsatz des B auch den Versicherungsschutz des A aushebelt, müssen beide die Entschädigung aus eigenen Mitteln tragen. Dies macht die hohe Verantwortung der Sozien füreinander deutlich.
Steuerberater A, der die wissentliche Pflichtverletzung nicht begangen hatte, klagte gegen die Versicherung auf Freistellung von seiner Verpflichtung, den Schadensersatz aus eigenen Mitteln zu zahlen. Die erste und zweite Instanz hatten die beiden Steuerberater als Sozien eingestuft und damit die Versagung des Versicherungsschutzes bestätigt.
Der BGH sah dies jedoch anders. Er entschied, unter welchen Voraussetzungen eine Sozietät vorliegt und auf wessen Sicht es für die Beurteilung einer gemeinsamen Berufsausübung ankommt.
Eine Sozietät entsteht durch eine gemeinsame Berufsausübung nach außen (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 AVB). Der BGH betont, dass es dafür reicht, entsprechend den Vorstellungen eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers nur den Rechtsschein einer Sozietät zu setzen. Nach dem BGH wird der Rechtsschein einer Sozietät dadurch gesetzt,
„dass die beteiligten Berufsträger in einem gemeinsamen Büro tätig sind, nach außen durch die einheitliche Verwendung von Briefkopf, Stempel, Praxisschild oder Kanzleibezeichnung auftreten und Aufträge gemeinsam entgegennehmen …“.
(Hinweis: Sie sollten z. B. auch die ordnungsgemäße Verwendung Ihrer Briefbögen nur durch die autorisierten Personen sicherstellen. Achten Sie in diesem Zusammenhang bitte darauf, durch wen und wie Ihre Korrespondenz unterschrieben wird.)
Die Angabe der gemeinsamen Berufsausübung war hier im Versicherungsantrag und nicht gegenüber dem Mandanten erfolgt. Es handele sich – so der BGH – lediglich um die Ankündigung einer gemeinsamen Berufsausübung gegenüber der Versicherung. Eine Sozietät lag daher nicht vor.
Kooperationspartner keine Scheinsozien
Einen Tag vor Begründung des Mandats hatte Steuerberater B in seiner Korrespondenz im Zusammenhang mit einer Zahlungsanweisung gegenüber dem (späteren) Mandanten im Briefkopf aufgeführt, dass er mit Steuerberater A „in Kooperation“ zusammenarbeite. Damit ging der BGH auch für das am nächsten Tag begründete Mandat davon aus, dass aus Sicht des Mandanten von einer Kooperation zwischen Steuerberater A und B auszugehen ist. Nach dem BGH
„… steht der deutliche Hinweis auf eine Kooperation dem Rechtsschein einer Außensozietät entgegen
(m. w. N.)“.
Soweit Sie mit einem anderen Berufsträger „in Kooperation“ zusammenarbeiten und dies im Briefborgen eindeutig aufführen, kann allein daraus keine Anwendung der Sozienklausel hergeleitet werden. Es steht der Anwendung geradezu entgegen. Kooperationen sind nach dem BGH eben nicht auf eine gemeinschaftliche Berufsübung angelegt, sondern auf eine wirtschaftliche Zusammenarbeit ohne bestimmte gesellschaftsrechtliche Verpflichtungen.
Weder aus der Angabe einer gemeinsamen Berufsausübung gegenüber der Versicherung noch aus dem ausdrücklichen Hinweis auf die Kooperation konnte die Anwendung der Sozienklausel begründet werden. Steuerberater A erhielt Versicherungsschutz und musste den Schadensersatz nicht aus eigenen Mitteln tragen.