Kundenmagazin
Rechtssprechung aktuell
Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, Buchprüfungsgesellschaften und Steuerberatungsgesellschaften als GmbH & Co. KG
Bereits im Jahr 2012 behandelte ein Beitrag unserer Kundeninformation „Versicherungsstelle aktuell“ (Ausgabe 1/2012) die seinerzeit strittige Frage, ob eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder Steuerberatungsgesellschaft überwiegend treuhänderisch tätig sein muss, um sich als KG bzw. GmbH & Co. KG in das Handelsregister eintragen lassen zu können. In der Vergangenheit hatten einige Registergerichte eine Eintragung abgelehnt. Nach längerer Zeit der Rechtsunsicherheit hat sich der BGH in einem Beschluss mit dieser Rechtsfrage befasst.
Der BGH hat entschieden, dass eine Steuerberatungsgesellschaft mit dem Gesellschaftszweck der „geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen einschließlich der Treuhandtätigkeit“ als Kommanditgesellschaft in das Handelsregister eingetragen werden kann (Beschluss vom 15.7.2014, AZ: II ZB 2/13; Juris). Folglich muss eine Steuerberatungsgesellschaft nicht vorwiegend treuhänderisch tätig sein und kann sich auch bei unter-geordneter Treuhandtätigkeit als KG bzw. GmbH & Co. KG in das Handelsregister eintragen lassen. Für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften dürfte aufgrund der gleichlautenden gesetzlichen Regelung in WPO und StBerG das eben Gesagte entsprechend gelten (vgl. § 49 Abs. 2 StBerG, § 27 Abs. 2 WPO).
Steuerberater als Bevollmächtigte im Statusfeststellungsverfahren nach § 7 a SGB IV
Des Weiteren möchten wir Ihnen zwei Urteile des Bundessozialgerichtes vom 5.3.2014 (AZ: B 12 R 7/12 R, B 12 R 4/12 R; Juris) zur Kenntnis bringen, wonach Steuerberater in einem Statusfeststellungsverfahren nach § 7 a SGB IV nicht als Verfahrensbevollmächtigte auftreten dürfen. Das Tätigwerden eines Steuerberaters als Bevollmächtigter in einem Statusfeststellungsverfahren ist als Erbringung einer Rechtsdienstleistung im Sinne des § 2 Abs. 1 RDG zu werten. Diese Rechtsdienstleistung stellt keine Nebenleistung dar, die zum Berufs- oder Tätigkeitsbild des Steuerberaters gehört (vgl. § 5 Abs. 1 RDG) und ist folglich Steuerberatern nicht erlaubt.
In diesem Zusammenhang möchten wir Sie darauf hinweisen, dass eine dem Steuerberater nicht erlaubte Rechtsdienstleistung grundsätzlich von der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Steuerberater ausgeschlossen ist.