Kundenmagazin
PartG mbB | Versicherungssumme und Jahreshöchstleistung
In Ausgabe 1/2021, Seite 6 unseres Kundenmagazins hatten wir allgemein die Grundzüge der unterschiedlichen Formen einer Partnerschaft und ihre jeweilige Haftung dargestellt. Daran schließt der folgende Beitrag an und beleuchtet die für die Angehörigen eine Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartG mbB) erforderlichen Versicherungssummen und die Jahreshöchstleistung.
Der Beitrag gibt die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung aktuelle Rechtslage wieder. Auf die ab 01.08.2022 geltenden Änderungen durch die Reform der BRAO gehen wir hier noch nicht ein.
Ebenfalls nicht berücksichtigt sind die zu empfehlenden Versicherungssummen für Jahresabschlussprüfungen gemäß § 323 HGB aufgrund der neuen gesetzlichen Regelungen durch das FISG. Dazu verweisen wir auf den Beitrag ab Seite 4 der Ausgabe 2/2021 unseres Kundenmagazins (Link).
Allgemeines zur Berufshaftpflichtversicherung
Unabhängig von der PartG mbB übt ein Wirtschaftsprüfer (WP), Steuerberater (StB) und Rechtsanwalt (RA) grundsätzlich seine Tätigkeit im eigenen Namen aus. Voraussetzung dafür ist der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung. Die gesetzlichen Regelungen finden sich in § 54 WPO n. F., § 67 StBerG i. V. m. § 52 DVStB und § 51 BRAO.
Grundsätzliches zur PartG mbB
Bei einer PartG mbB besteht die Möglichkeit, die Beratung durch einen WP, StB und RA quasi unter einem Dach anzubieten und entgegen den sonstigen Formen einer Partnerschaft nicht für die Folgen der fehlerhaften Beratung des anderen haften zu müssen. Gemäß § 8 Abs. 4 PartGG haftet für die Verbindlichkeiten der Partnerschaft aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung nur das Gesellschaftsvermögen, wenn die Partnerschaft eine zu diesem Zweck durch Gesetz vorgegebene Berufshaftpflichtversicherung unterhält. Die gesetzlichen Regelungen finden sich in § 54 WPO n. F., § 67 Abs. 2 StBerG i. V. m. § 52 DVStB und § 51a BRAO.
Bei der PartG mbB für WP, StB bzw. RA wird die Jahreshöchstleistung nunmehr einheitlich bestimmt durch die Anzahl der Partner. Bei der ausschließlich aus WP oder StB bestehenden PartG mbB beträgt die Jahreshöchstleistung mindestens 4 Mio. € und bei der ausschließlich aus RA bestehenden PartG mbB mindestens 10 Mio. €. Kommt also zu vier Partnern (4 x 1 Mio. € bei WP oder StB bzw. 4 x 2,5 Mio. bei RA. €) ein weiterer Partner hinzu, muss die Jahreshöchstleistung um 1 Mio. € bzw. 2,5 Mio. € erhöht werden.
PartG mbB aus Berufsträgern unterschiedlicher Berufseigenschaften
Wenn zwei Berufsträger mit unterschiedlichen Berufseigenschaften in einer PartG mbB tätig sind, ist das strengste Berufsrecht maßgebend. Anderenfalls hätte die PartG mbB nicht den notwendigen Versicherungsschutz und damit würde die Haftung der Partner wiederaufleben.
Bei einer PartG mbB zwischen einem WP und einem StB beträgt die Versicherungssumme für beide einheitlich 1 Mio. €. Nunmehr bestehen auch bei der Jahreshöchstleistung keine Unterschiede mehr. Die Jahreshöchstleistung beträgt mindestens 4 Mio. €
Bei einer PartG mbB zwischen einem WP bzw. StB einerseits und einem RA andererseits benötigen alle eine Versicherungssumme von 2,5 Mio. € und eine Jahreshöchstleistung vervielfacht mit der Anzahl der Partner, mindestens aber 10 Mio. €. Kommt ab vier Partnern ein weiterer hinzu, egal, ob WP, StB oder RA, erhöht sich die Jahreshöchstleistung jeweils um weitere € 2,5 Mio.
Die Aufnahme eines neuen Partners kann daher dazu führen, dass der Versicherungsschutz ganz neu geordnet werden muss. Zudem ist unbedingt anzuraten, dass vor der Aufnahme eines neuen Partners unbedingt der Versicherungsschutz geregelt wird. Anderenfalls ist der vom Gesetz geforderte Versicherungsschutz für die PartG mbB nicht vorhanden, so dass die Privilegierung des § 8 Abs. 4 PartGG entfällt.
Haftungsbegrenzung
Die Regelungen einer Haftungsbegrenzung für WP, StB und RA finden sich in § 54a WPO, § 67a StBerG und § 52 BRAO. Es würde jedoch den Rahmen dieses Beitrags überschreiten, die Voraussetzungen einer wirksamen Haftungsbegrenzung darzustellen. Im Ergebnis kann der WP und StB die Haftung für alle Fälle der Fahrlässigkeit beschränken, während dies für den RA nur für Fälle der einfachen Fahrlässigkeit möglich ist.
Haftung der Partner einer PartG mbB
Zwar haftet die PartG mbB nur mit ihrem Gesellschaftsvermögen, wenn die Partnerschaft eine zu diesem Zweck durch Gesetz vorgegebene Berufshaftpflichtversicherung unterhält (§ 8 Abs. 4 PartGG).
Die gesetzlich vorgegebene Berufshaftpflichtversicherung begrenzt aber nicht die Haftung der PartG mbB. In einem Schadensfall mit einem höheren Schaden als die vereinbarte Versicherungssumme kann daher der Gläubiger auch noch auf das Gesellschaftsvermögen zugreifen.
In der Zwischenzeit könnten für die PartG mbB auch andere Verbindlichkeiten entstanden sein. Solche Verbindlichkeiten betreffen z. B. die Zahlungen von Miete, Gehälter, Versicherungen, Leasingraten usw. Für diese Verbindlichkeiten besteht weiterhin die Haftung der Partner gemäß § 8 Abs. 1 PartGG, da sich § 8 Abs. 4 PartGG nur auf „Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung“ bezieht.
Haftungsbegrenzung durch vorformulierte Vertragsbedingungen
Wir empfehlen, gegenüber dem Mandanten mittels vorformulierter Vertragsbedingungen, in der Regel durch die Allgemeinen Auftragsbedingungen (AAB), die Haftung zu begrenzen. Diese kann nur auf den vierfachen Betrag der Mindesthöhe der Versicherungssumme (Deckungssumme) begrenzt werden, wenn insoweit Versicherungsschutz besteht. (siehe Haftungsbegrenzung). Je größer eine PartG geworden ist, desto größer ist das Volumen der Aufträge mit entsprechendem Haftungsrisiko.
Ausreichender Versicherungsschutz
Darüber hinaus obliegt Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern die Verpflichtung, sich angemessen zu versichern (§ 27 Berufssatzung WP/vBP, § 67 Abs. 1 StBerG). Hierzu verweisen wir auf den Beitrag „Gestaltung der angemessenen Versicherungssumme“ aus Ausgabe 2/2020 (Seite 6 ff.) unseres Kundenmagazins (Link). Demnach hat ein WP als Partner in einer PartG mbB auch zu prüfen, ob die Art und der Umfang der Haftungsrisiken über die Höhe der Mindestversicherung hinausgehen könnten. Dann muss er für ausreichenden Versicherungsschutz sorgen. Wie ein Schadensfall zu beurteilen ist, wenn die PartG nur die gesetzlich vorgeschriebene Mindestversicherungssumme vereinbart hatte, obwohl von vorn herein ein höheres Risiko erkennbar war, ist rechtlich nicht entschieden.
Bitte setzen Sie sich mit uns frühzeitig in Verbindung, damit wir Ihnen bei der Gestaltung Ihrer weiteren berufliche Tätigkeit mit Rat und Tat zur Seite stehen können. VSW – Die Versicherergemeinschaft für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer bietet Ihnen Verlässlichkeit, Sicherheit und Wissen.