Kundenmagazin
Neue Allgemeine Versicherungsbedingungen 2012
Wir haben unsere Allgemeinen Versicherungsbedingungen zur Vermögensschadenshaftpflichtversicherung von Wirtschaftsprüfern, vereidigten Buchprüfern und Steuerberatern umfassend überarbeitet. Vor dem Hintergrund der jüngsten Rechtsprechung des BGH zu den Themen Teilrechtsfähigkeit der Sozietät – aber auch der interprofessionellen akzessorischen Haftung – haben wir unsere Bedingungen weiter an die Erfordernisse für Ihren Versicherungsschutz angepasst. Außerdem haben wir zusätzliche Deckungseinschlüsse und Erweiterungen vorgenommen.
Die AVB 2012 sehen folgende Neuheiten vor:
- Erstreckung des Versicherungsschutzes auch auf
die Sozietät und die Partnerschaftsgesellschaft als
solche (Teil 1.2, A. Ziff. 1.)
Der BGH hat in mehreren Urteilen festgestellt, dass die Sozietät (zumindest teil-) rechts- und parteifähig ist. Eine freiberufliche Sozietät kann somit selbst Vertragspartner des Mandanten werden und ihr wird dabei das zu Schadensersatz verpflichtende Handeln der Sozien zugerechnet. Insofern haftet die Sozietät neben den Sozien akzessorisch und gesamtschuldnerisch. Durch die Erweiterung unserer Allgemeinen Versicherungsbedingungen tragen wir dieser Rechtsprechung und der erweiterten Haftung Rechnung. Die Sozienklausel (§ 12 AVB) gilt jedoch weiterhin. Deren Auswirkung haben wir in dieser Ausgabe in einem seperaten Beitrag (Seite 7) anhand eines Urteils erläutert.
- Eintrittsdeckung für Sozien und Partner nach
§ 130 HGB (Teil 1.2, A. Ziff. 2.1 und C.)
Für einen neu in eine Sozität eintretenen Sozius würde bei einer analogen Anwendung der Regelungen zur oHG § 130 HGB analog gelten. Zwar ist bislang höchstrichterlich nicht entschieden, ob neu eintretende Sozien oder Scheinsozien auch für zurückliegende berufsrechtliche Pflichtverletzungen analog § 130 HGB haften. Zur Sicherheit unserer Versicherungsnehmer haben wir allerdings gleichwohl bereits jetzt den Versicherungsschutz durch unsere Allgemeinen Versicherungsbedingungen insoweit erweitert.
- Zeitlich unbegrenzte Ablaufdeckung,
sog. Austrittsdeckung, für den
ausgeschiedenen Sozius/Partner (Teil 1.2 D.)
Ein aus einer Sozietät ausscheidender Sozius dürfte entsprechend der neueren Rechtsprechung des BGH gemäß § 736 Abs. 2 BGB, § 160 HGB für bis zu seinem Ausscheiden begründende Verbindlichkeiten zeitlich begrenzt haften. Der Vermögensschadenshaftpflichtversicherung für Wirtschaftsprüfer und Steuerberater liegt jedoch das Verstoßprinzip zugrunde, sodass eine zeitliche Einschränkung nach Beendigung eines Versicherungsvertrages berufsrechtlich nicht zulässig ist. Insofern bieten wir, anders als andere Marktteilnehmer, eine zeitliche unbegrenzte Ablaufdeckung.
- Versicherungsschutz für die interprofessionelle
akzessorische Haftung (Teil 1.2, A. Ziff. 2.2 und C.)
Nach einem jüngeren Urteil des BGH vom 9.12.2011 (IX ZR 44/10) kann eine gemischte Sozietät auch bei Übernahme anwaltlicher Mandate grundsätzlich als Träger des Mandats angesehen werden. Entsprechend haftet die Sozietät auch in diesen Fällen für Schäden aufgrund von Beratungsfehlern.
Dieser Rechtsprechung Rechnung tragend, haben wir eine entsprechende Erweiterung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen vorgenommen.
- Streichung des Selbstbehaltes bei Berufsträgern in den ersten drei Jahren nach der Zulassung/ Bestellung (Teil 1.1, A. § 3 Abs. 3, Ziff. 4.3)
- Europäische Auslandsdeckung auch für Steuerberater in Höhe der gewählten Versicherungssumme
- Financial Planning (Erstellung von Finanzplänen, Vermögensbilanzen, Teil 3, B. II. Ziff. 7 a; Teil 4, B. I. Ziff. 3 a.)
Die Beratung und Wahrnehmung sonstiger fremder Interessen in wirtschaftlichen Angelegenheiten gehört zum Berufsbild der Wirtschaftsprüfer und der Steuerberater. Eine Facette der wirtschaftlichen Beratung ist Financial Planning. Die Tätigkeiten sind – außer einer konkreten Anlageempfehlung oder Vermittlung von Anlageprodukten, Finanzprodukten etc. – grundsätzlich bereits in der Vergangenheit
mitversichert. Wir haben eine entsprechende Klarstellung in unsere neuen Allgemeinen Versicherungsbedingungen aufgenommen.
- Tätigkeit als Wirtschaftsmediator (Teil 3, B. III; Teil 4, B. II)
- Kosten für Ordnungs-, Straf- und Disziplinarverfahren bis zu einem Sublimit von € 250.000 (Teil 1.1, A. § 3 Abs. 3, Ziff. 5.1.2 und 5.6)
Wir beobachten verstärkt, dass sich Anspruchsteller wegen angeblicher Fehler an die Berufskammern wenden und behaupten, der Berufsangehörige hätte seine beruflichen Pflichten verletzt. Die Feststellungen der Kammer sollen dann als Grundlage für einen im Nachgang geltend gemachten Haftpflichtanspruch gegenüber den Berufsangehörigen verwendet werden. Als Haftpflichtversicherer
haben wir ein starkes Interesse daran, den Versicherungsnehmer bereits in diesem ersten, frühen Stadium des berufsrechtlichen Verfahrens oder auch des Strafverfahrens zu begleiten, um mit ihm zusammen die Abwehr der ihm gegenüber erhobenen Vorwürfe zu betreiben. Einschränkungen der Kostenübernahme bestehen in Fällen von Straftaten, die nur vorsätzlich begehbar sind. Außerdem besteht kein Versicherungsschutz für Verfahren im Zusammenhang mit dem Vorwurf kartellrechtswidriger Vereinbarungen. Auch wird eine Kaution oder Kautionssumme nicht gestellt.
Insofern ersetzt dieser Zusatzbaustein keine vollwertige Rechtsschutzversicherung.
- Anderkontendeckung bis zu einem Sublimit von € 250.000 (Teil 3, A. Ziff. 7, Teil 4, A. Ziff. 8)
- Schmerzensgeldansprüche bis zu einem Sublimit von € 250.000 (Teil 1.1, A. § 1 Abs. 1 Ziff. 3)
Danach sind Schadensersatzansprüche, die durch Freiheitsentzug entstehen bzw. sonstige immaterielle Schäden, insbesondere Schmerzensgeld, vom Versicherungsschutz umfasst.
- Sachschäden in Zusammenhang mit dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten bis zu einem Sublimit von € 250.000 (Teil 1.1, C. § 15 Abs. 3)
Wir unterbreiten Ihnen gerne ein Angebot für die Umstellung Ihres Versicherungsvertrages auf diese umfassend erweiterten Allgemeinen Versicherungsbedingungen und beraten Sie zu der Ihrem beruflichen Risiko entsprechenden Gestaltung Ihres Versicherungsvertrags. Zögern Sie nicht, uns anzusprechen.