Mitteilungen

25. März 2020 | Mitteilungen

Kurzarbeitergeld und Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz

Aufgrund der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie erhalten wir vermehrt Anfragen, ob Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Kurzarbeitergeld und Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz vom Versicherungsschutz der bei uns geführten Berufshaftpflichtversicherung der Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer und Steuerberater erfasst sind. In dem folgenden Beitrag beleuchten wir dieses aktuelle Thema.

Versicherungsschutz
Gerne bestätigen wir den bei uns versicherten Wirtschaftsprüfern, vereidigten Buchprüfern und Steuerberatern Versicherungsschutz in bedingungsgemäßem Umfang für die An- und Abmeldung bei örtlich zuständigen Agenturen für Arbeit wegen Saison- und Kurzarbeitergeld (Anzeige), die Beantragung des Kurzarbeitergeldes sowie die dabei vorzunehmende Berechnung der abzuführenden Beträge.

Hierunter fällt auch das Ausfüllen der Anträge auf Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz.

Prüfungspflicht des Mandanten
Ausschließlich vom Arbeitgeber (Mandanten) ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für Kurzarbeitergeld und Leistungen nach dem Infektionsschutzgesetz vorliegen. Gegebenenfalls hat dieser anwaltlichen Rat einzuholen. Dies gilt auch für ein sich etwa anschließendes Verwaltungs- und/oder Gerichtsverfahren.

Grenzen des Rechtsdienstleistungsgesetzes
Bitte beachten Sie daher in diesem Zusammenhang die Grenzen des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) und des damit korrespondierenden Versicherungsschutzes.

Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer beruflichen Tätigkeit sind dem Versicherungsnehmer erlaubt, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Dies beurteilt sich nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnis, die für die Haupttätigkeit erforderlich ist (§ 5 Abs. 1 RDG).

Die erlaubte Rechtsberatung ist im bedingungsgemäßen Umfang vom Versicherungsschutz umfasst. Allerdings bleibt die Abgrenzung zwischen erlaubter und unerlaubter Rechtsberatung weiter schwierig und es wird auch künftig der Rechtsprechung überlassen bleiben, im Einzelfall die Abgrenzung herauszuarbeiten, welche Rechtsdienstleistung eines Wirtschaftsprüfers, vereidigten Buchprüfers oder Steuerberaters noch als Nebenleistung anzusehen ist.

Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf die Besorgung sonstiger fremder Rechtsangelegenheiten, soweit die Grenzen der nach dem Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts erlaubten Tätigkeit nicht bewusst überschritten werden.

Für Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.