Kundenmagazin

28. Juni 2019 | Kundenmagazin

Honorarstreitigkeiten

Der Beitrag ordnet Honorarstreitigkeiten versicherungsrechtlich ein und nimmt zum empfehlenswerten Verhalten der bei uns versicherten Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer und Steuerberater Stellung.

Mandanten erstatten in der Regel zeitnah das nach der jeweiligen Gebührenordnung in Rechnung gestellte Honorar des beauftragten Wirtschaftsprüfers, vereidigten Buchprüfers oder Steuerberaters.

Honorarprozess
In einigen Fällen kommt es jedoch zu Meinungsverschiedenheiten über die zutreffende Anwendung der jeweiligen Gebührenordnung oder die Anzahl der aufgewendeten Beratungsstunden. Kann sich der Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer und Steuerberater mit seinem Mandanten im Anschluss hieran nicht einigen und will der Berufsträger nicht auf die vollständige Zahlung des Honorars verzichten, wird zur Durchsetzung des (vollständigen) Honorars in der Regel der Klageweg beschritten werden.

Anders als bei Schadensersatzklagen des Mandanten gegen den Berufsträger, für die im bedingungs- und vertragsgemäßen Umfang Versicherungsschutz besteht, sind die durch eine Honorarklage entstehenden Gerichts- und Anwaltskosten nicht durch die Vermögenschaden-Haftpflichtversicherung gedeckt. Hierbei handelt es sich um Erfüllungsansprüche, die grundsätzlich nicht Gegenstand der Berufshaftpflichtversicherung sind.

Die Schadenabteilung der VSW wird daher über eine beabsichtigte Honorarklage auch nicht unterrichtet bzw. es wird keine Rücksprache wegen der Auswahl eines Prozessbevollmächtigten genommen.

Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen
In einigen Fällen beruht die Weigerung des Mandanten zur Zahlung des Honorars jedoch nicht auf den vorerwähnten Meinungsunterschieden hinsichtlich der zutreffenden Anwendung der Vorschriften der jeweiligen Gebührenordnung oder dem Umfang der erbrachten Dienstleistungen. Vielmehr behauptet der Mandant in diesen Fallkonstellationen eine Schlechtleistung der vom Berater erbrachten Dienstleistung (z. B. nach deren Entdeckung im Rahmen einer Betriebsprüfung).

Auch wenn in § 5 II Nr. 1, 1.1 und 1.3 AVB-WSR 2019 geregelt ist, dass der Versicherungsnehmer innerhalb einer Frist von einer Woche einen denkbaren Schadensfall dem Versicherer zu melden hat, unterbleibt eine solche Anzeige in nicht wenigen Fällen deshalb, weil der Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer oder Steuerberater der Meinung ist, es liege keine Schlechtleistung vor und der Mandant wolle damit nur eine Reduzierung oder einen Erlass des Honorars bewirken.

In solchen Fällen wird dann im Rahmen der vom Versicherungsnehmer angestrengten Honorarklage vom beklagten Mandanten eine Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen in Höhe des eingeklagten Honorars vorgenommen und ggf. für den überschießenden Betrag eine Widerklage gegen den Versicherungsnehmer erhoben.

Wenn der Versicherungsnehmer erst jetzt den Schadensfall seinem Versicherer anzeigt, liegt häufig bereits umfangreiche Vorkorrespondenz zum Schadensfall vor und ist die Auswahl des Prozessbevollmächtigten schon getroffen.

Die VSW arbeitet bundesweit mit hoch spezialisieren Rechtsanwälten zusammen, die über langjährige Erfahrung in der Abwehr von Schadensersatzansprüchen gegen Berufsträger verfügen.

Es stellt sich dann die Frage, ob das Prozessverfahren durch den vom Versicherungsnehmer selbst mandatierten Rechtsanwalt fortgeführt werden soll oder durch einen von uns empfohlenen Spezialisten.

Dies hängt in der Regel von der Komplexität der geltend gemachten Ansprüche aber auch von der Höhe des rechtshängig gemachten Schadensersatzanspruches ab.

Rechtzeitige Anzeige
Wir empfehlen deshalb unseren Versicherungsnehmern, im Vorfeld die Schadensabteilung der VSW zu kontaktieren, sollte eine Honorarrechnung aufgrund behaupteter Schadenersatzansprüche nicht beglichen werden. Dies hat zum einen den Vorteil, dass der zuständige Referent die behaupteten Ansprüche prüft. In Einzelfällen lässt sich ggf. dadurch eine gerichtliche Auseinandersetzung über die noch offene Honorarforderung vermeiden. Zum anderen ist es dann auch möglich, bereits für die Honorarklage auf einen erfahrenen Experten in der Abwehr von Schadensersatzansprüchen zurückzugreifen.

Je früher der Service der Schadenabteilung in Anspruch genommen wird, desto eher kann auch die sich im Anschluss an die Weigerung zur Zahlung des Honorars ergebende Korrespondenz mit dem zuständigen Referenten unserer Schadenabteilung abgestimmt werden.
Wie auch in anderen Streitigkeiten über das Bestehen der Voraussetzungen eines Anspruchs auf Schadenersatz ist ein Anerkenntnis oder Schuldzugeständnis seitens des Berufsträgers ohne Abstimmung mit der VSW nicht gestattet.

Diese Ratschläge gelten natürlich auch dann, wenn der Mandant zwar seine Honorarforderungen stets pünktlich ausgeglichen hat, aber mündlich oder schriftlich ausschließlich Schadensersatzansprüche geltend gemacht hat.

Scheuen sie sich nicht, diesen Service der VSW und die langjährige Erfahrung der mit uns zusammenarbeitenden Rechtsanwälte zu nutzen.