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11. Dezember 2012 | Kundenmagazin

Haftung Wirtschaftsprüfung- und Steuerberatungsgesellschaften MBH & CO. KG

Der Gesetzgeber hatte im Jahr 2008 berufsrechtlich die Möglichkeit geschaffen, sowohl Wirtschaftsprüfungsgesellschaften als auch Steuerberatungsgesellschaften als GmbH & Co. KG anerkennen zu lassen. Zahlreiche Berufsträger machten daraufhin von dieser Möglichkeit
Gebrauch. Im Jahr 2011 knüpfte jedoch der BGH im Rahmen einer Entscheidung zu Rechtsanwaltsgesellschaften die Eintragungsfähigkeit von Wirtschaftsprüfungs-
und Steuerberatungsgesellschaften an enge handelsrechtliche Voraussetzungen.

Aufgrund der dadurch entstandenen Rechtsunsicherheiten zur Haftung der Gesellschafter von Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften, die sich in der Rechtsform der GmbH & Co. KG hatten eintragen lassen, erreichen uns immer wieder Ihre Anfragen. Aus diesem Anlass wollen wir hier zu den wichtigsten Grundsätzen Stellung nehmen.

Nach dem Handelsrecht ist Voraussetzung für das Bestehen einer Kommanditgesellschaft (KG), dass die Gesellschaft auf den Betrieb eines Handelsgewerbes gerichtet ist oder nur eigenes Vermögen verwaltet (§§ 105, 161 HGB).

Im Jahr 2010 wurden in der Literatur von notarieller Seite (Dr. Jens Tersteegen, NZG 2010, 651 ff.) Bedenken geltend gemacht, ob eine derartige Freiberuflergesellschaft mbH & Co. KG aus handelsrechtlichen Gründen wirksam errichtet werden kann. Voraussetzung für die handelsrechtliche Wirksamkeit einer solchen KG bzw. GmbH & Co. KG sei, dass sie überwiegend Treuhandtätigkeiten ausübe. Dieses sei allerdings im Regelfall bei einer Steuerberatungsgesellschaft nicht der Fall. Entsprechend könnte eine Steuerberatungsgesellschaft nicht wirksam als KG bzw. GmbH & Co. KG in das Handelsregister eingetragen werden.

Der BGH hat in seinem Urteil vom 18.07.2011 (Aktenzeichen AnwZ, Brfg 18/10, NJW 2011, 3036 ff.) entschieden, dass eine Rechtsanwaltsgesellschaft nicht in der Rechtsform der GmbH & Co. KG zulassungsfähig sei. Im Rahmen dieses Urteils wies der BGH darauf hin, dass die Anerkennung einer oHG oder KG als Steuerberatungs- bzw. Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nur in Betracht komme, wenn diese wegen ihrer Treuhandtätigkeit als Handelsgesellschaft in das Handelsregister eingetragen worden sei.

Die genannte Literaturmeinung sowie das Urteil des Bundesgerichtshofs ziehen eine Rechtsunsicherheit für die Berufsstände nach sich. Als Rechtsfolge einer fehlerhaften Eintragung würde sich eine Haftung der Gesellschafter analog einer Haftung bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ergeben.

Wir gewähren einer bei uns versicherten GmbH & Co. KG den Versicherungsschutz unabhängig von einer wirksamen Eintragung im Handelsregister. Insofern gewähren wir den Versicherungsschutz auch dann in vereinbarter Höhe, sollte sich herausstellen, dass die Eintragung der Gesellschaft zu unrecht
erfolgt war und insofern die Gesellschafter der Gesellschaft persönlich und entsprechend den Regelungen einer GbR haften. Solange sich ein geltend gemachter Anspruch im Rahmen der vereinbarten Versicherungssummen und des gedeckten Umfangs bewegt, kann den Gesellschaftern insofern kein Nachteil entstehen.

Sollte allerdings der Versicherungsschutz nicht ausreichen, kann sich aufgrund der persönlichen Haftung des Einzelnen ein erheblicher Nachteil ergeben. Vor diesem Hintergrund können wir als Versicherer nur anregen, zu überlegen und zu prüfen, ob der gewählte Versicherungsschutz der Höhe nach tatsächlich ausreichend ist und dem Risiko der Kanzlei hinreichend Rechnung trägt.

Wir stehen Ihnen für Rückfragen zu diesem Thema, aber auch allgemein zu Themen aus den Bereichen Risiko und Haftung, jederzeit gerne für ein persönliches Gespräch zur Verfügung. Zögern Sie nicht, uns anzusprechen.