{"id":745,"date":"2014-12-05T17:38:00","date_gmt":"2014-12-05T16:38:00","guid":{"rendered":"https:\/\/v-s-w.de\/?post_type=sm_news&#038;p=745"},"modified":"2026-10-21T17:44:46","modified_gmt":"2026-10-21T15:44:46","slug":"neue-dimension-der-dritthaftung","status":"publish","type":"sm_news","link":"https:\/\/v-s-w.de\/en\/mitteilungen\/neue-dimension-der-dritthaftung\/","title":{"rendered":"Neue Dimension der Dritthaftung?"},"content":{"rendered":"\n\t<div id=\"\" class=\"sm-text  sm-module sm-module--boxed offset-top--none offset-bottom--md\" data-aos=\"fade-in\">\n\t\t<div class=\"module__inner\">\n\t\t\t<div class=\"text\">\n\t<div class=\"text__content\"><h1 class=\"content__headline\">Neue Dimension der Dritthaftung?<\/h1><div class=\"content__text\"><p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Der BGH hat ju\u0308ngst die Dritthaftung der Wirtschaftspru\u0308fer versch\u00e4rft. Im Rahmen einer Kapital-erh\u00f6hung einer <strong>AG hatte ein Wirtschaftspru\u0308fer eine Gewinnprognose als ordnungsgem\u00e4\u00df best\u00e4tigt. Entsprechend der hier eingreifenden gesetzlichen Verpflichtung war auch der Pru\u0308fbericht u\u0308ber die Gewinnprognose in dem Verkaufsprospekt ver\u00f6ffentlicht worden. Die Prognose erwies sich als fehlerhaft. Der BGH erkannte die Haftung des Wirtschaftspru\u0308fers nach den Grunds\u00e4tzen des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter gegenu\u0308ber einem Kapitalanleger an.<\/strong><\/strong><\/p>\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>SACHVERHALT UND PROZESSGESCHICHTE<\/strong><br>Mit Urteil vom 24.4.2014 (AZ: III ZR 156\/13; NJW 2014, 2345 ff.; Juris) hat der BGH die Revision der beklagten Wirtschaftspru\u0308fungsgesellschaft zuru\u0308ckgewiesen. Damit ist das Urteil, in dem die Wirtschaftspru\u0308fungsgesellschaft zur Zahlung von Schadenersatz verurteilt wurde, rechtskr\u00e4ftig geworden. Der Sachverhalt ist uns nur aus dem ver\u00f6ffentlichten BGH-Urteil bekannt. Demzufolge hatte die Ehefrau eines Kapitalanlegers aus abgetretenem Recht geklagt. Der Anleger hatte an einer Kapitalerh\u00f6hung einer AG teilgenommen. Zu der Ausgabe von Aktien wurde im Jahr 2007 ein Verkaufsprospekt aufgelegt. Dieser enthielt Planrechnungen fu\u0308r die Jahre 2007 bis 2011 mit Gewinnprognosen. Die AG hatte die Wirtschaftspru\u0308fungsgesellschaft beauftragt, die Gewinnprognosen gem\u00e4\u00df der EG-Verordnung Nr. 809\/2004 (Prospektverordnung) in Verbindung mit dem Wertpapierprospektgesetz (WpPG) zu pru\u0308fen. Die Wirtschaftspru\u0308fungsgesellschaft best\u00e4tigte die Prognosen als ordnungsgem\u00e4\u00df. Ihr Pru\u0308fbericht wurde im Prospekt ver\u00f6ffentlicht. Zu einer Eintragung der Kapitalerh\u00f6hung kam es nicht. Der Anleger hat die Aktien bezahlt, aber nicht erhalten. Die AG wurde insolvent.<\/p>\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das OLG, das die Berufung der Wirtschaftspru\u0308fungsgesellschaft zuru\u0308ckgewiesen hatte, nahm eine Pflichtverletzung aus einem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter an, da deren Testat grob falsch gewesen sei. Die Prognose der Dividendenausschu\u0308ttung sei mit \u00a7 269 Satz 2 HGB a. F. unvereinbar. Die Anlageentscheidung habe auch auf dieser Pflichtverletzung beruht. Der Schaden l\u00e4ge bereits im Erwerb der Anlage. Der BGH hat das Urteil best\u00e4tigt.<\/p>\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Abgrenzung zur Pflichtpru\u0308fung<\/p>\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Senat grenzt den Sachverhalt von demjenigen ab, der im Urteil des BGH vom 6.4.2006 (AZ: III ZR 256\/04; DStR 2006, 1464 ff; Juris) entschieden wurde. Dort wurde der Best\u00e4tigungsvermerk eines Abschlusspru\u0308fers u\u0308ber eine Pflichtpru\u0308fung in einen Verkaufsprospekt aufgenommen. In einem solchen Fall sieht sich der BGH an die gesetzgeberische Wertentscheidung gebunden, dass n\u00e4mlich nach \u00a7 323 Abs. 1 Satz 3 HGB die Verantwortlichkeit des Abschlusspru\u0308fers auf Anspru\u0308che der Kapitalgesellschaft und verbundener Unternehmen \u2013 zudem nach \u00a7 323 Abs. 2 HGB der H\u00f6he nach \u2013 beschr\u00e4nkt ist. Im Urteil vom 6.4.2006 (dort Rn. 13) sieht der BGH zwar weiterhin eine grunds\u00e4tzliche Anwendbarkeit der Grunds\u00e4tze u\u0308ber die vertragliche Dritthaftung im Bereich von Pflichtpru\u0308fungen. Er betont jedoch nochmals die daran zu stellenden strengen Anforderungen. Die Einbeziehung einer unbekannten Vielzahl von Gl\u00e4ubigern, Gesellschaftern oder Anteilserwerbern in den Schutzbereich des Pru\u0308fauftrags wu\u0308rde der gesetzgeberischen Intention zuwiderlaufen.<\/p>\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>FREIWILLIGE AUFNAHME VON GEWINNERWARTUNGEN IN VERKAUFSPROSPEKT<\/strong><br>Mit dem Fall einer Pflichtpru\u0308fung nicht vergleichbar sieht der BGH die Frage der Einbeziehung Dritter in den Schutzbereich des im vorliegenden Fall zwischen der Wirtschaftspru\u0308fungsgesellschaft und der AG geschlossenen Vertrages. Die Aufnahme der Gewinnerwartungen in den Verkaufsprospekt sei gesetzlich nicht vorgeschrieben, sondern eine freiwillige Entscheidung des Emittenten. Nach Art. 3 und Anhang I Nr. 13.2 der Prospektverordnung und \u00a7 7 WpPG musste im Falle einer Aufnahme von Gewinnprognosen in den Prospekt auch ein Bericht des Pru\u0308fers aufgenommen werden. Diese Vorschriften setzten die sogenannte Prospektrichtlinie um, deren Kernanliegen der effektive Schutz der Anleger sei. Insofern sei die beabsichtigte Weitergabe des Testats an Dritte Grundlage des Auftrags der Wirtschaftspru\u0308fungsgesellschaft gewesen. Deren T\u00e4tigkeit sei im Interesse der Anleger erfolgt, die in den Schutzbereich des Auftrags einbezogen gewesen seien.<\/p>\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Schaden des Anlegers liegt nach Auffassung des Gerichts bereits im Erwerb der Anlage. Die Ver\u00f6ffentlichung des Testats im Prospekt stellte einen zentralen Baustein fu\u0308r die Anlageentscheidung dar. Daher k\u00f6nne die Haftung nicht auf etwaige Sch\u00e4den aus einer geringeren oder unterbliebenen Gewinnerwartung beschr\u00e4nkt werden, wenn sich feststellen lasse, dass das Testat des Wirtschaftspru\u0308fers fu\u0308r die Anlageentscheidung des Kunden kausal gewesen sei.<\/p>\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>KEIN HAFTUNGSAUSSCHLUSS \u00dcBER AAB<\/strong><br>Die Versch\u00e4rfung der Rechtsprechung des BGH wird in der Beurteilung der von der Wirtschafts-pru\u0308fungsgesellschaft verwendeten berufsu\u0308blichen Allgemeinen Auftragsbedingungen (AAB) deutlich. Die Wirtschaftspru\u0308fungsgesellschaft hatte sich auf Nr. 7 AAB berufen, wonach die Weitergabe der beruflichen \u00c4u\u00dferungen an einen Dritten der schriftlichen Zustimmung des Wirtschaftspru\u0308fers bedarf und eine \u2013 nach Nr. 9 AAB beschr\u00e4nkte \u2013 Haftung gegenu\u0308ber Dritten auch nur unter diesen Voraussetzungen gelte. Dies kann nach Ansicht des BGH nicht in einem Fall wie dem vorliegenden gelten, wenn sich der Pru\u0308fer gerade vertraglich verpflichtet, eine zur Ver\u00f6ffentlichung in einem Prospekt bestimmte Bewertung zugunsten ku\u0308nftiger Anleger abzugeben. Die brisante Schlussfolgerung des BGH lautet:<\/p>\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>\u201eInsoweit ist von einer individuellen Einbeziehung der Anleger in den Vertrag auszugehen, die die allgemeinen <strong>Regelungen in den AAB verdr\u00e4ngt.\u201c<\/strong><\/strong><\/p>\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Rechtsanwalt Dr. Aurich aus der Soziet\u00e4t Wirsing Hass Zoller nimmt hierzu folgenderma\u00dfen Stellung: \u201eObwohl der Einbezug Dritter in den Schutzbereich vom Willen der Vertragsparteien abh\u00e4ngt und dementsprechend, ggf. im Wege erg\u00e4nzender Vertragsauslegung, zu ermitteln ist, erscheint zumindest bei gesetzlich vorgeschriebener Wiedergabe des Pru\u0308fungsergebnisses im Prospekt eine wirksame Haftungsbeschr\u00e4nkung gegenu\u0308ber den durch einen Prospekt angesprochenen Anlageinteressenten kaum noch m\u00f6glich.\u201c (DB 2014, 1541 f.)<\/p>\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>EINZELRISIKODECKUNG<\/strong><br>Diese Problematik scheint der BGH fu\u0308r hinnehmbar zu halten. Er bezieht sich auf das vom OLG vorgetragene Argument, das Gesamtrisiko sei durch die zu zeichnende Gesamtsumme begrenzt und gegebenenfalls versicherbar. Der Kreis der vom Pru\u0308fauftrag umfassten Personen sei auch nicht uferlos ausgeweitet. Leider hat die Revision diese Feststellung nicht mit Substanz angegriffen (Urteil BGH vom 24.04.2014, Rn. 20). Denn aus Sicht des Versicherers stellt sich durchaus die Frage, ob tats\u00e4chlich eine solche T\u00e4tigkeit des Wirtschaftspru\u0308fers stets versicherbar ist. Kapitalerh\u00f6hungen k\u00f6nnen eine ganz erhebliche Dimension erreichen, die die u\u0308bliche Versicherungssumme des Wirtschaftspru\u0308fers in der Regel u\u0308bersteigen und ggf. auch die Kapazit\u00e4t des Versicherungsmarktes auf den Pru\u0308fstand stellen kann. Zu beachten ist dabei, dass in dem vorliegenden Fall nur ein einziger Versto\u00df vorliegt. In jedem einzelnen Versicherungsfall stellt die Versicherungssumme den H\u00f6chstbetrag der dem Versicherer \u2013 abgesehen vom Kostenpunkte \u2013 obliegenden Leistung dar. Dies gilt bezu\u0308glich s\u00e4mtlicher Folgen eines Versto\u00dfes, also auch, wenn mehrere Anleger aus dem Versto\u00df einen Verm\u00f6gensschaden erleiden.<\/p>\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Es besteht insoweit kein Unterschied, ob eine Kapitalerh\u00f6hung von z. B. 100 Mio. Euro von einem einzigen Gro\u00dfinvestor gezeichnet wird oder aber von 100 Investoren. Bei der aktuellen Mindestversicherungssumme fu\u0308r Wirtschaftspru\u0308fer von derzeit 1 Mio. Euro bei unbegrenzter Jahresh\u00f6chstleistung wu\u0308rde dies andernfalls zu einem unkalkulierbaren Risiko fu\u0308r den Versicherer fu\u0308hren.<\/p>\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob berufliche T\u00e4tigkeiten der Versicherungsnehmer, die aufgrund eines Multiplikatoreffektes hinsichtlich der Anzahl der denkbaren Gesch\u00e4digten ein der H\u00f6he nach besonderes Risiko in sich tragen, nicht besser durch eine Einzelrisikodeckung versichert werden sollten. Dies zumal dann, wenn eine vertragliche Begrenzung der Haftung kaum m\u00f6glich erscheint. So kann auch die Versicherungssumme der Gesamtanlagesumme im Rahmen der M\u00f6glichkeiten angepasst werden. Nach den wirtschaftlichen Interessen erscheint es angemessen, wenn der Initiator die dadurch entstehenden Kosten in sein Projekt einkalkuliert. Dieser beauftragt den Wirtschaftspru\u0308fer im eigenen Interesse oder im Interesse der Adressaten und sollte auch die Gesamtkosten, inklusive der Pr\u00e4mie fu\u0308r eine Einzelrisikodeckung, tragen.<\/p>\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Verj\u00e4hrung<\/p>\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Eine Versch\u00e4rfung stellt das Urteil schlie\u00dflich auch in Bezug auf die Verj\u00e4hrung von Schadenersatzanspru\u0308chen dar. Fu\u0308r den Beginn der dreij\u00e4hrigen Verj\u00e4hrung sei zwar grunds\u00e4tzlich die Tatsachen-, nicht die Rechtskenntnis entscheidend. Hier hat der BGH jedoch weder die Kenntnis des Anlegers von dem Pru\u0308fbericht der Wirtschaftspru\u0308fungsgesellschaft noch den Umstand, dass der Anleger seine gezeichneten Aktien gar nicht erhalten hatte, ausreichen lassen. Liege n\u00e4mlich bei einem Schadenersatzanspruch der haftungsausl\u00f6sende Fehler in einer falschen Rechtsanwendung des Schuldners, mu\u0308sse der Gesch\u00e4digte fu\u0308r den Beginn der Verj\u00e4hrung Kenntnis oder grob fahrl\u00e4ssige Unkenntnis davon haben, dass die Rechtsanwendung fehlerhaft gewesen ist. Der BGH bezieht sich damit auf das Urteil des 9. Senats vom 6.2.2014 (AZ: IX ZR 245\/12; NJW 2014, 993 ff.; Juris), bei dem ein Rechtsanwalt zur Fortsetzung des Rechtsstreits geraten hat, obwohl das Gericht zutreffend darauf hingewiesen hatte, dass die Anspru\u0308che des Mandanten des Rechtsanwaltes verj\u00e4hrt waren. Der BGH hat die Situation des Mandanten mit derjenigen eines nicht fachkundigen Patienten oder Anlegers verglichen, der seine Belange dem dazu berufenen Fachmann anvertraut und dessen etwaige Fehlleistungen wegen seiner eigenen Rechtsunkenntnis nicht erkennen kann (dort Rn. 15). Die fehlerhafte Rechtsanwendung wird der Anspruchsteller m\u00f6glicherweise erst nach der Einschaltung eines fachkundigen Beraters erkennen k\u00f6nnen.<\/p>\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Es bleibt zu hoffen, dass diese strenge Rechtsprechung des BGH zur Dritthaftung bei der Pru\u0308fung von Gewinn-prognosen nur fu\u0308r den hier entschiedenen besonderen Einzelfall gilt und nicht auf andere T\u00e4tigkeiten der Wirtschaftspru\u0308fer u\u0308bertragen wird.<\/p><\/div><\/div><\/div>\n\t\t<\/div>\n\t<\/div>","protected":false},"template":"","categories":[4],"class_list":["post-745","sm_news","type-sm_news","status-publish","hentry","category-kundenmagazin"],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.8 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Neue Dimension der Dritthaftung? - VSW - Versicherungsgemeinschaft f\u00fcr Steuerberater und Wirtschaftspr\u00fcfer<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/v-s-w.de\/en\/mitteilungen\/neue-dimension-der-dritthaftung\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"en_US\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Neue Dimension der Dritthaftung? 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