{"id":498,"date":"2017-09-20T11:58:00","date_gmt":"2017-09-20T09:58:00","guid":{"rendered":"https:\/\/v-s-w.de\/?post_type=sm_news&#038;p=498"},"modified":"2026-10-21T17:44:39","modified_gmt":"2026-10-21T15:44:39","slug":"bgh-verschaerft-haftungsrisiko-bei-jahresabschlusserstellung-deutlich","status":"publish","type":"sm_news","link":"https:\/\/v-s-w.de\/en\/mitteilungen\/bgh-verschaerft-haftungsrisiko-bei-jahresabschlusserstellung-deutlich\/","title":{"rendered":"BGH versch\u00e4rft Haftungsrisiko bei Jahresabschlusserstellung deutlich"},"content":{"rendered":"\n\t<div id=\"\" class=\"sm-text  sm-module sm-module--boxed offset-top--none offset-bottom--md\" data-aos=\"fade-in\">\n\t\t<div class=\"module__inner\">\n\t\t\t<div class=\"text\">\n\t<div class=\"text__content\"><h1 class=\"content__headline\">BGH versch\u00e4rft Haftungsrisiko bei Jahresabschlusserstellung deutlich<\/h1><div class=\"content__text\"><p class=\"wp-block-paragraph\">Bereits in den vergangenen Jahren war die Haftung des Steuerberaters f\u00fcr Insolvenzverschleppungssch\u00e4den Gegenstand der Rechtsprechung des BGH. So hatte der BGH mit Entscheidung vom 7.3.2013 (AZ: IX ZR 64\/12) entschieden, dass den Steuerberater ohne gesonderten Auftrag keine allgemeine Pflicht trifft, bei Unterdeckung den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer darauf hinzuweisen, eine \u00dcberpr\u00fcfung in Auftrag zu geben oder selbst vorzunehmen, ob Insolvenzreife besteht. Nunmehr hat der BGH in seiner j\u00fcngsten Entscheidung vom 26.1.2017 (AZ: IX ZR 285\/14, Juris) seine Rechtsprechung teilweise wieder aufgehoben und deutlich versch\u00e4rft. Das Risiko des Steuerberaters f\u00fcr Insolvenzsch\u00e4den aufgrund des von ihm erstellten Jahresabschlusses in Anspruch genommen zu werden, ist dadurch deutlich gestiegen.<\/p>\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Bislang war anerkannt, dass ein vom Steuerberater erstellter Jahresabschluss mangelbehaftet war, wenn dieser rechnerisch fehlerhaft war und aus diesem Grund eine \u00dcberschuldung nicht erkennen lie\u00df. Hingegen konnte der Steuerberater bei der Jahresabschlusserstellung grunds\u00e4tzlich von Fortf\u00fchrungswerten ausgehen. Auch bestand keine Hinweispflicht auf eine m\u00f6gliche Insolvenzantragspflicht, wenn eine Unterbilanz ausgewiesen war. Diese ist dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer ja ohne Weiteres selbst ersichtlich.<\/p>\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Ber\u00fccksichtigung Mandat und Informationen<\/p>\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">In seiner j\u00fcngsten Entscheidung stellt der BGH fest, dass ein Jahresabschluss auch dann fehlerbehaftet sein kann, wenn der Steuerberater trotz bestehender Insolvenzreife von Fortf\u00fchrungswerten ausgeht, oder die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung nicht ausreichend auf einen m\u00f6glichen Insolvenzgrund hinweist.<\/p>\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">3 Der BGH setzt sich dabei intensiv mit \u00a7 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB auseinander. Zwar kann der Steuerberater grunds\u00e4tzlich von der Fortf\u00fchrung des Unternehmens ausgehen, jedoch hat er den Jahresabschluss nach Ma\u00dfgabe des Inhalts des Mandats und anhand der von den Mandanten \u00fcbergebenen Informationen zu erstellen. Ergibt sich aus den Angaben des Unternehmers und den dem Steuerberater bekannten Umst\u00e4nden, dass der handelsrechtlich zul\u00e4ssige Rahmen \u00fcberschritten ist, ist der Jahresabschluss stets mangelhaft.<\/p>\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Keine Fortf\u00fchrungswerte bei absehbarer Einstellung Unternehmenst\u00e4tigkeit<\/strong><br>Eine Bilanzierung nach Fortf\u00fchrungswerten ist jedenfalls dann unzul\u00e4ssig, wenn nach der aufzustellenden Prognose \u2013 regelm\u00e4\u00dfig bezogen auf das dem Abschlussstichtag des Jahresabschlusses folgende Gesch\u00e4ftsjahr \u2013 feststeht, dass die Unternehmenst\u00e4tigkeit bis zum Ablauf des Prognosezeitraums eingestellt sein wird. Sofern nur Zweifel an der \u00dcberlebensf\u00e4higkeit des Unternehmens bestehen, darf noch zu Fortf\u00fchrungswerten bilanziert werden. Dies gilt allerdings nicht mehr, wenn die Einstellung unvermeidbar oder beabsichtigt erscheint.<\/p>\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Insolvenzgrund steht fortf\u00fchrend grunds\u00e4tzlich entgegen<\/p>\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Liegt ein Insolvenzgrund vor, steht dieser regelm\u00e4\u00dfig, wenn auch nicht zwingend der Fortf\u00fchrung entgegen. Trotz eines Insolvenzgrundes kann eine Bilanzierung nach Fortf\u00fchrungswerten zul\u00e4ssig sein, wenn ein glaubhafter Fortf\u00fchrungsinsolvenzplan vorliegt, eine \u00fcbertragende Sanierung innerhalb des Prognosezeitraums angestrebt wird und m\u00f6glich ist oder anzunehmen ist, dass die Unternehmenst\u00e4tigkeit auch nach einer Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens innerhalb des Prognosezeitraums fortgef\u00fchrt werden wird.<\/p>\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Konkrete Begr\u00fcndung des Einzelfalls<\/p>\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Liegt eine derartige Situation vor, bedarf es einer konkreten Begr\u00fcndung des Einzelfalls. Hat das Unternehmen in der Vergangenheit keine Gewinne erwirtschaftet, kann es nicht leicht auf finanzielle Mittel zur\u00fcckgreifen oder droht \u00dcberschuldung, besteht regelm\u00e4\u00dfig keine ausreichende Wahrscheinlichkeit, dass sich das Unternehmen au\u00dferhalb eines Insolvenzverfahrens fortf\u00fchren l\u00e4sst. Dann erfordert das Insolvenzrecht die Erstellung einer insolvenzrechtlichen Fortbestehensprognose, deren Ergebnis in die bilanzielle Fortf\u00fchrungsprognose einzubeziehen ist.<\/p>\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Ist also bereits bei dem Ansatz von Fortf\u00fchrungswerten eine bilanzielle \u00dcberschuldung festzustellen, stellt der BGH sehr strenge Anforderungen an die Aufrechterhaltung der Fortf\u00fchrungsprognose.<\/p>\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Unzutreffender Bilanzansatz ist regelm\u00e4ssig vorwerfbar<\/p>\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Subjektiv hat der Steuerberater den fehlerhaften Jahresabschluss zu vertreten, wenn auf der Grundlage der ihm zur Verf\u00fcgung stehenden Informationen die Vermutung des \u00a7 252 Abs. 1 HGB widerlegt erscheint oder ernsthafte Zweifel bestehen, die nicht ausger\u00e4umt werden. Lediglich, wenn die vorliegenden Informationen dem Steuerberater nicht einmal Anhaltspunkte f\u00fcr Zweifel liefern, ist der unberechtigte Ansatz von Fortf\u00fchrungswerten ohne Weiteres nicht vorwerfbar. Ist die Fortbestehensprognose fraglich, muss der Steuerberater entweder selbst kl\u00e4ren, ob die Umst\u00e4nde tats\u00e4chlich vorliegen oder Sorge daf\u00fcr tragen, dass die Gesellschaft eine Fortbestehensprognose erstellt. Auf letztere kann sich der Steuerberater verlassen, sofern diese stichhaltig und von Substanz, also nicht evident untauglich ist.<\/p>\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Weisung des Mandaten keine Entlastung&gt;<\/p>\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Eine Weisung des Auftraggebers, eine Bilanz mit Fortf\u00fchrungswerten zu erstellen, kann den Steuerberater nach der neuen Rechtsprechung des BGH nur entlasten, wenn dieser der Gesellschaft die konkreten Umst\u00e4nde, deretwegen keine ausreichende Grundlage f\u00fcr den Ansatz von Fortf\u00fchrungswerte vorliegt, umfassend darlegt. Der Steuerberater tr\u00e4gt diesbez\u00fcglich die Beweislast. Zudem muss in dem vom Steuerberater gefertigten Entwurf des Jahresabschlusses die Mandantenweisung ausdr\u00fccklich dokumentiert werden.<\/p>\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Umfassende Hinsweispflicht gegen\u00fcber Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer<\/p>\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Schlie\u00dflich stellt der BGH noch fest, dass den Berater auch bei richtiger Bilanzierung eine Hinweis- und Warnpflicht trifft, wenn er einen m\u00f6glichen Insolvenzgrund erkennt oder Anhaltspunkte f\u00fcr einen Insolvenzgrund offenkundig sind und er Grund zur Annahme hat, dass die m\u00f6gliche Insolvenzreife der Mandantin nicht bewusst ist. Im Streitfall reichten dem BGH die Hinweise des Beraters an die Mandantin nicht aus, da diese lediglich abstrakt die eigene Pflicht des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers zur \u00dcberpr\u00fcfung der Zahlungsf\u00e4higkeit und \u00dcberschuldung wiedergaben. Der BGH fordert an dieser Stelle, dass der Steuerberater die konkreten Umst\u00e4nde f\u00fcr einen m\u00f6glichen Insolvenzgrund im Einzelnen bezeichnet und darauf hinweist, dass diese Anlass zur Pr\u00fcfung einer m\u00f6glichen Insolvenzreife geben.<\/p>\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Fazit<\/p>\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Insgesamt ist nach der deutlichen Haftungsversch\u00e4rfung durch den BGH zu erwarten, dass die Insolvenzverwalter noch genauer als in der Vergangenheit pr\u00fcfen werden, ob die Steuerberater bei Erstellung der Jahresabschl\u00fcsse ihren versch\u00e4rften Pr\u00fcf- und Hinweispflichten ausreichend nachgekommen sind.<\/p>\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der BGH legt in seinem Urteil eigene konkrete Handlungsanweisungen f\u00fcr den Steuerberater fest. Zur Vermeidung einer \u2013 wenn auch unberechtigten \u2013 Inanspruchnahme, sollten Steuerberater anhand der ihnen vorliegenden Unterlagen pr\u00fcfen, ob Umst\u00e4nde einer Fortf\u00fchrung des Unternehmens entgegenstehen. Gegebenenfalls wird eine Fortf\u00fchrungsprognose von der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung einzufordern sein, die bei Plausibilit\u00e4t zugrunde gelegt werden kann. Zu beachten ist, dass ein abstrakter Verweis auf die Pr\u00fcfungspflichten des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers unzureichend ist.<\/p>\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Eine sorgf\u00e4ltige schriftliche Dokumentation der Mandatsbearbeitung und der erteilten Hinweise ist unumg\u00e4nglich, um bei einer Inanspruchnahme der Darlegungs- und Beweislast des Steuerberaters gen\u00fcgen zu k\u00f6nnen.<\/p><\/div><\/div><\/div>\n\t\t<\/div>\n\t<\/div>","protected":false},"template":"","categories":[4],"class_list":["post-498","sm_news","type-sm_news","status-publish","hentry","category-kundenmagazin"],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.8 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>BGH versch\u00e4rft Haftungsrisiko bei Jahresabschlusserstellung deutlich - VSW - Versicherungsgemeinschaft f\u00fcr Steuerberater und Wirtschaftspr\u00fcfer<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/v-s-w.de\/en\/mitteilungen\/bgh-verschaerft-haftungsrisiko-bei-jahresabschlusserstellung-deutlich\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"en_US\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"BGH versch\u00e4rft Haftungsrisiko bei Jahresabschlusserstellung deutlich - 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