Kundenmagazin
E-Bilanz und Haftungsbegrenzung
Mit dem „Steuerbürokratieabbaugesetz – SteuBAG“ vom 20.12.2008 wurde über § 5 b EStG die sog. „Elektronische Bilanz“ (kurz: E-Bilanz) eingeführt. Die E-Bilanz wird von Wirtschaftsprüfern, vereidigten Buchprüfern oder Steuerberatern meist über einen Anbieter betriebswirtschaftlicher Software an die Finanzverwaltung gesendet. In diesem Zusammenhang kann es zu einem Problem hinsichtlich der wirksamen Vereinbarung von Haftungsbegrenzungen kommen, auf das wir in diesem Beitrag hinweisen möchten.
Für die Übersendung der E-Bilanz über einen technischen Dienstleister ist in der Regel eine Online-Registrierung bei dem jeweiligen Anbieter erforderlich. Dieser verlangt dabei aber von dem Wirtschaftsprüfer, dem vereidigten Buchprüfer oder dem Steuerberater ggf. die Bestätigung, dass er die von ihm zur Verfügung gestellten „Vereinbarungen über die elektronische Übermittlung der E-Bilanz“ mit seinem Mandanten vereinbart hat. Darin enthalten sind auch Regelungen zur Haftungsbegrenzung und gerade an diesem Punkt lauert eine in der Praxis oft nicht beachtete Gefahr.
Die von den Anbietern vorgesehene Haftungsbeschränkung lautet beispielsweise wie folgt: „Bei fahrlässig verursachten Schäden aus dieser Vereinbarung haftet die Kanzlei nur bis zu einem Betrag in Höhe von 1 Mio. Euro (§ 67 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StBerG).“
Sofern Mandatsträger ein Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer ist, wird z. B. folgende Haftungsbeschränkung verlangt: „Bei fahrlässig verursachten Schäden aus dieser Vereinbarung haftet die Kanzlei nur bis zu einem Betrag in Höhe von 4 Mio. Euro (§ 54 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WPO).“
Auch wenn die Vereinbarung von formularmäßigen Haftungsbeschränkungen grundsätzlich empfehlenswert ist, sollte dabei immer beachtet werden, dass nach dem weiteren Gesetzeswortlaut eine solche Beschränkung nur dann getroffen werden darf,
„…wenn insoweit Versicherungsschutz besteht.“
Andernfalls wäre die Haftungsbeschränkung als unwirksam anzusehen und der Berater würde bei einem Schaden unbegrenzt persönlich haften. In der Mehrzahl der uns im Zusammenhang mit der E-Bilanz bekannt gewordenen Fälle war in der Tat die aktuelle Versicherungssumme nicht hoch genug, sodass entsprechende Hinweise an unsere Kunden erforderlich waren.
Es sollte im Vorfeld also stets geprüft werden, ob die eigene aktuelle Versicherungssumme ausreichend ist und ggf. eine entsprechende Aufstockung erfolgen. Sofern Berufsträger bereits in der Vergangenheit Haftungsbeschränkungen bestätigt oder in anderen Fällen vereinbart haben, empfehlen wir, die Versicherungssumme rückwirkend anzupassen. Um ein Missverhältnis zwischen Risiko und Haftungsbegrenzung zu vermeiden, sollte in geeigneten Fällen zudem die Vereinbarung einer höheren Haftungsbegrenzung in Erwägung gezogen werden, wobei auch dafür eine entsprechend hohe Versicherungssumme vorzuhalten wäre.
Schließlich sollten interprofessionelle Sozietäten und Partnerschaften (auch solche mit dem Zusatz „mbB“) sowie Berufsträger bzw. anerkannte Berufsgesellschaften mit Mehrfachqualifikation zusätzlich den hier einschlägigen Grundsatz der „Geltung des strengsten Berufsrechts“ beachten. D. h. für eine aus einem Wirtschaftsprüfer und einem Steuerberater bestehende Sozietät etwa dürfte danach die „strengere“ Vorschrift des § 54 a WPO gelten.