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Haftung DiFin Verfahren
14. Dezember 2018 | Kundenmagazin

Digitalisierter Finanzbericht – Haftung und Versicherungsschutz

Seit April 2018 besteht für Wirtschaftsprüfer und Steuerberater die Möglichkeit, Jahresabschlüsse einschließlich der Einnahmenüberschussrechnungen statt in Papierform als Digitalen Finanzbericht (DiFin), also in elektronischer Form im standardisierten übermittlungsverfahren, an Banken und Sparkassen zu übermitteln. Der Beitrag nimmt Stellung zum Risiko der Dritthaftung des Berufsträgers aufgrund dieser digitalen übermittlung.

Zur Teilnahme an dem DiFin-Verfahren bedarf es lediglich einer einseitigen Erklärungen des Mandanten gegenüber seinem Kreditinstitut (Teilnahme- und Verbindlichkeitserklärung, kurz: TVE) dahingehend, dass der digital übermittelte Jahresabschluss verbindlich ist sowie der erforderlichen Software beim einreichenden Wirtschaftsprüfer und Steuerberater. Dieser sollte zu seiner eigenen Absicherung die elektronische Abschlussdatenübermittlung entweder in dem zugrundeliegenden Beratungsvertrag oder in einer gesonderten Vereinbarung regeln.

Eine Liste der am DiFin-Verfahren teilnehmenden Banken oder Sparkassen sowie der IT-Dienstleister finden Sie mit weiteren Hinweisen zum Verfahren unter www.digitaler-finanzbericht.de.

Durch die Teilnahme des versicherten Wirtschaftsprüfers oder Steuerberaters am DiFin-Verfahren findet keine Veränderung der haftungsrechtlichen Situation gegenüber der Einreichung des Abschlusses in Papierform statt. Selbst bei unmittelbarer Einreichung des Digitalen Finanzberichts bei der Bank oder Sparkasse durch den Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater – auch wenn dieser bislang den Abschluss in Papierform an seine Mandantschaft überreicht hat und erst die Mandantschaft selbst den Abschluss an ihre Bank bzw. Sparkasse weitergab– entsteht hierdurch keine erweiterte Haftung des Berufsträgers.

Das gilt sogar dann, wenn dieser weiß, dass die Bank den Abschluss zu ihren Zwecken verwenden wird. Eine unmittelbare Vertragsbeziehung zwischen der Bank und dem einreichenden Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater entsteht nicht allein durch die elektronische übermittlung.

Der das DiFin-Verfahren verwendende Berufsträger haftet dem Kreditinstitut für Beratungsfehler somit weiterhin unverändert lediglich nach den allgemeinen Grundsätzen der Dritthaftung. Maßgeblich ist hier, ob eine Einbeziehung des Kreditinstituts in den Schutzbereich des Vertrages zwischen dem Berufsträger und dessen Mandanten stattgefunden hat.

Bei der digitalen übersendung sollten Wirtschaftsprüfer und Steuerberater daher mindestens die gleiche Sorgfalt beachten, wie bei der übersendung eines Jahresabschlusses in Papierform. Die Haftungsfreistellungserklärung entbindet nicht von einer Dritthaftung, die auch bei einer übersendung in Papierform entstanden wäre. An diese werden jedoch strenge Anforderung gestellt (Thoma, WPK Magazin 1/2014, 44 zu dem Urteil des KG Berlin vom 26.9.2013, 2 U 81/11). Zur Dritthaftung nach einer Zugänglichmachung des Jahresabschlusses an eine Bank verweisen wir auf das erfreuliche Urteil des OLG Düsseldorf vom 20.1.2015 (I-23 U 100/09, Juris).

Allein aber durch Fehler bei der Anwendung des digitalen Finanzberichtsverfahrens entsteht eine Dritthaftung jedoch gerade nicht. In der Haftungsklarstellungserklärung sämtlicher an DiFin-Verfahren beteiligter Banken bzw. Sparkassen wird ausdrücklich festgehalten, dass die Kreditinstitute allein durch das DiFin-Verfahren nicht in den Schutzbereich des Vertrages zwischen Berufsträger und Kreditnehmer/berichtendem Unternehmen einbezogen werden.

Die Haftungsklarstellungserklärung ist einsehbar unter: www.digitaler-finanzbericht.de/files/Digitaler-Finanzbericht_Haftungsklarstellung.pdf

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass eine Dritthaftung des Wirtschaftsprüfers oder Steuerberaters gegenüber dem Kreditinstitut bei der elektronischen übermittlung (DiFin) nur dann gegeben ist, wenn auch bei einer übermittlung in Papierform eine Haftung zu bejahen wäre. Wirtschaftsprüfer und Steuerberater erweitern somit ihre Haftung allein durch die Teilnahme am DiFin-Verfahren nicht.

Für den Umfang des bestehenden Versicherungsschutzes bedeutet dies, dass eine Änderung bzw. Ausweitung des Versicherungsvertrages aufgrund der bloßen Teilnahme an DiFin-Verfahren nicht angezeigt ist. Wird ein Versicherungsnehmer von einer Bank oder Sparkasse im Wege der Dritthaftung in Anspruch genommen, so wird seitens der VSW Versicherungsschutz gewährt, der sich in der Regel mangels Anspruch auf den Abwehrschutz beschränken kann.