Kundenmagazin

1. März 2021 | Kundenmagazin

Die Partnerschaftsgesellschaft und ihre Haftung

Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Rechtsanwälte, die sich erstmals mit dem Gedanken tragen, ihre berufliche Tätigkeit in Form einer Partnerschaft auszuüben, stehen zunächst vor der Aufgabe, sich grundlegend über die Möglichkeiten zu informieren, die das Partnerschaftsgesellschafts- gesetz bietet. An diese Berufsträger richtet sich dieser zweiteilige Beitrag, dessen hier abge- druckter erster Teil einen ersten Überblick zu den unterschiedlichen Formen von Partnerschaften sowie ihren Vor- und Nachteilen verschafft.

In der nächsten Ausgabe unseres Kundenmagazins folgt als Teil 2 ein Beitrag zu den erforderlichen Mindestversicherungssummen und den Jahreshöchstleistungen für Wirtschaftsprüfer, Steuer- berater und Rechtsanwälte als Angehörige einer Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung (Part mbB).

Die Partnerschaft ist eine Personengesellschaft nach deutschem Recht, in der sich Angehörige freier Berufe zur Ausübung ihrer Berufe zusammenschließen können. Die Rechtsform wurde 1995 mit dem Partnerschaftsge- sellschaftsgesetz (PartGG) neu geschaffen. Die Partner- schaft ist an freiberufliche Tätigkeiten gebunden und übt im Gegensatz zu den sonstigen Personenhandelsgesell- schaften kein Handelsgewerbe aus. Angehörige einer Partnerschaft können nur natürliche Personen sein. Die umfangreiche Aufzählung der freien Berufe in § 1 Abs. 2 PartGG macht deutlich, dass das „Gesetz über die Part- nerschaftsgesellschaften Angehöriger Freier Berufe“ für eine Vielzahl von Berufen geschaffen wurde und nicht speziell für Wirtschaftsprüfer (WP), Steuerberater (StB) und Rechtsanwälte (RA).

Die Haftung des Handelnden neben der PartG

Gemäß § 8 Abs. 1 PartGG haften auch die Partner als Ge- samtschuldner für Verbindlichkeiten der Partnerschaft neben deren Vermögen. Die §§ 129 und 130 HGB sind ent- sprechend anzuwenden. Für berufliche Fehler aber haften gemäß § 8 Abs. 2 PartGG neben dem Gesellschaftsvermö- gen nur diejenigen Partner, die mit der Bearbeitung eines Auftrags tatsächlich befasst waren. Allerdings können sich spätestens im Schadensfall bei der Abgrenzung zwischen der Tätigkeit der beteiligten WP, StB und RA Schwierigkeiten ergeben, da diese oftmals ein Mandat im Team betreuen, gerade wenn es sich um komplexere Frage- stellungen handelt.

Haftung der Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartG mbB)

Bei einer PartG mbB erübrigt sich die nachträgliche Er- mittlung, wer denn tatsächlich mit der Bearbeitung des Mandates befasst war. Gemäß § 8 Abs. 4 PartGG haftet nur das Gesellschaftsvermögen für Verbindlichkeiten der Part mbB aus Schäden wegen fehlerhafter Berufs- ausübung, wenn die Partnerschaft eine zu diesem Zweck durch Gesetz vorgegebene Berufshaftpflichtversicherung unterhält. Spezielle Regelungen finden sich in der WPO, im StBerG und in der BRAO.

Grundsatz des strengsten Berufsrechts

Die Tätigkeit der Angehörigen einer Partnerschaft kann auch zusammen mit mehreren Berufsangehörigen gleicher oder unterschiedlicher Berufstätigkeit ausgeübt werden. In diesen Konstellationen kommt das jeweils strengste Berufsrecht zur Anwendung.

Einfache Partnerschaft

Bei einer gemischten Sozietät muss infolge des Grund- satzes des strengsten Berufsrechts der RA oder StB so versichertseinwiederWP,wennmitdiesemeineSozietät eingegangen wird. Dies gilt auch für die sog. „einfache Partnerschaft“ – also eine Partnerschaft, die nicht als Berufsgesellschaft anerkannt ist.

Qualifizierte Partnerschaft

Die Berufstätigkeit der Angehörigen einer Partnerschaft kann auch in einer Berufsgesellschaft ausgeübt werden. Dazu muss diese zunächst gegründet und im Anschluss daran als Berufsgesellschaft anerkannt werden. Der Nachweis eines entsprechenden Versicherungsschutzes ist für die Anerkennung erforderlich.

Gemäß § 27 WPO können sich die dort jeweils aufgeführ- ten Gesellschaften als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (WPG) und gemäß § 49 StBerG als Steuerberatungsgesell- schaft (StBG) anerkennen lassen. Eine Rechtsanwalts- gesellschaft (RAG) kann gemäß § 59c BRAO nur in der Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) zugelassen werden.

Die qualifizierte Partnerschaft haftet entweder gemäß § 8 Abs. 1 und Abs. 2 PartGG (siehe oben) oder im Fall ei- ner Part mbB gemäß § 8 Abs. 4 PartGG (siehe oben).

Eine anerkannte WPG oder StBG bzw. eine zugelassene RAG darf aber nur diese Tätigkeit ausüben und keine andere, was jedoch oft nicht dem Wunsch von unterschiedlichen Berufsträgern entspricht, die gerade eine vollumfängliche Beratung anbieten wollen. Das wäre in Form einer einfa- chen (d. h. nicht anerkannten) PartG (oder einer Sozietät) zwar möglich, doch für diese bestehen die oben genann- ten erheblichen Haftungsrisiken.

Zur Lösung dieses Dilemmas bietet sich die Wahl einer PartG mbB an, die einige Besonderheiten hinsichtlich der Höhe der Versicherungssumme und der Jahreshöchstleis- tung aufweist. Diese werden wir in der nächsten Ausgabe unseres Kundenmagazins darstellen.

Eigene Berufshaftpflichtversicherung für jeden Partner

Wenn ein WP oder ein StB ausschließlich für eine als WPG bzw. StBG anerkannte Berufsgesellschaft tätig ist, benötigt dieser keine eigene Berufshaftpflichtversicherung.

Ist die PartG jedoch nicht als Berufsgesellschaft aner- kannt, muss unterschieden werden. Der für die nicht anerkannte PartG handelnde WP braucht dann zusätz- lich eine eigene Berufshaftpflichtversicherung. Der StB kommt hingegen auch in dieser Konstellation ohne eine eigene Berufshaftpflichtversicherung aus, soweit er aus- schließlich für die nicht anerkannte PartG tätig ist. Ein RA dagegen benötigt immer eine eigene Berufshaftpflicht- versicherung, auch wenn er nur als angestellter RA tätig ist.

Aus Gründen der Vorsicht empfehlen wir auch einem WP und StB stets den Abschluss einer Berufshaftpflichtver- sicherung in eigenem Namen. Die vom Mandanten be- hauptete Begründung eines Mandatsverhältnisses mit dem handelnden WP, StB oder RA außerhalb des eigent- lichen Auftrags mit der (Berufs-) Gesellschaft ist häufig Gegenstand von Haftungsfällen. Hierzu verweisen wir auch auf unseren Beitrag „Gefälligkeitsauskunft oder Auftrag“ aus Ausgabe 2/2014 unseres Kundenmagazins (v-s-w.de/gefaelligkeitsauskunft-oder-auftrag).