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sozialversicherungspflichtig?
9. Oktober 2018 | Kundenmagazin

Der sozialversicherungsfreie Gesellschafter- Geschäftsführer

Häufig ergeben sich für Wirtschaftsprüfer und Steuerberater im Zusammenhang mit der Lohnbuchhaltung sozialversicherungsrechtliche Fragen. Und häufig sind diese auch Gegenstand einer haftpflichtrechtlichen Auseinandersetzung – unabhängig von der Frage, ob der steuerliche Berater zu einer sozialversicherungsrechtlichen Prüfung überhaupt befugt gewesen wäre.

Die Sozialversicherungspflicht eines Gesellschafter-Geschäftsführers ist gerade durch die in den letzten Jahren ergangene Rechtsprechung des  Bundessozialgerichts vermehrt in den Fokus der Sozialversicherungsprüfungen geraten. Mit einer solchen Konstellation hatte sich jüngst das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht zu befassen. Die klagende GmbH begehrte von der Beklagten, einer Steuerberatersozietät, Schadensersatz wegen der fehlerhaften Einstufung ihres vormaligen Geschäftsführers und wegen des Nichtabführens von Sozialversicherungsbeiträgen.

Die Beklagte hatte den damaligen Geschäftsführer in der Lohnbuchhaltung „als nicht abhängigen Geschäftsführer“ geführt und es daher unterlassen, Sozialversicherungsbeiträge abzuführen. Die später stattgefundene Sozialversicherungsprüfung sah dies freilich anders. Hatte das Landgericht Lübeck in der ersten Instanz mit Urteil vom 19.07.2017 (9 O 211/16) die Beklagte noch vollumfänglich verurteilt, so wies in der Berufungsinstanz das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht nach einer weiteren Vernehmung der Zeugen die Klage mit Urteil vom 31.01.2018 (9 U 77/17) in der Hauptsache ab.

Der Senat bezog sich zunächst auf das allseits bekannte Urteil des BGH vom 23.09.2004 (IX ZR 148/03; Juris; DStR 2004, 1979 f.). Er stellte noch einmal klar, dass der steuerliche Berater, der im Auftrag des Mandanten die Lohnabrechnungen besorgt, grundsätzlich auch zu prüfen habe, ob für einen Arbeitnehmer eine Befreiung von der Versicherungspflicht in Betracht kommt, wenn Beiträge nicht abgeführt werden. Ergäben sich in einem solchen Fall tatsächliche Unklarheiten oder sozialversicherungsrechtliche Schwierigkeiten, so sei der steuerliche Berater gehalten, die Unklarheiten durch eigene Rückfragen auszuräumen oder deswegen – ebenso wie für die Klärung sozialversicherungsrechtlicher Zweifel – auf die Einschaltung eines hierfür fachlich geeigneten Beraters hinzuwirken.

Die Beklagte konnte im vorliegenden Fall darlegen und beweisen, dass sie den damaligen Geschäftsführer in einem Gespräch darauf hingewiesen hatte, dass seine Geschäftsführertätigkeit grundsätzlich sozialversicherungspflichtig sei. Ferner habe sie ihn mit Blick auf denkbare Ausnahmen zur Klärung der Vertragsgestaltung aufgefordert. Sie konnte auch erfolgreich darlegen, dass sie verschiedentlich ohne Ergebnis bei der Klägerin nachgefragt habe, aus welchen Gründen Versicherungsfreiheit gegeben sein sollte, dass sie ausdrücklich eine Statusfeststellung angeregt habe und dass bei den Besprechungen der Jahresabschlüsse die fehlende Klärung dieses Punktes jeweils Thema gewesen sei.

Die Klägerin hatte zwar an ihrer Auffassung festgehalten, ihren Geschäftsführer als sozialversicherungsfrei zu führen. Das regelmäßige Insistieren der Beklagten sei jedoch, so das Oberlandesgericht, ausreichend gewesen, um ihrer Aufklärungspflicht nachzukommen. Die Klage wurde daher vom Oberlandesgericht abgewiesen.

Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang folgende Aussage des Senats zur Sozialversicherungspflicht als solcher:

„Soweit der Kläger geltend macht, dass sich die Beklagte allein deshalb pflichtwidrig verhalten habe, weil für den Geschäftsführer objektiv gesehen Sozialversicherungspflicht bestanden habe, mag dies unter berufsrechtlichen und strafrechtlichen Gesichtspunkten zutreffend sein. Im Verhältnis der Parteien aber ist allein entscheidend, dass die Beklagte gegenüber der Klägerin ihrer Pflicht zur Information und (wiederholten) Nachfragen nachgekommen ist (…)“.

Dieses Urteil zeigt, dass das Sozialversicherungsrecht unverändert berufsrechtliche und haftungsrechtliche Problemstellungen mit sich bringt. Steuerberatern und entsprechend tätigen Wirtschaftsprüfern kann man nur empfehlen, aus diesem Urteil vor allem die Erkenntnis zu ziehen, bei Zweifeln oder anderer Auffassung der Mandantschaft, wie ein Sachverhalt zu würdigen ist, nachweisbare Hinweise zu geben, um sich später gegenüber der Mandantschaft exkulpieren zu können.