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14. Dezember 2018 | Kundenmagazin

Auswirkungen des Verstoßprinzips im Schadensfall

Im Bereich der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer und Steuerberater in Deutschland findet das sogenannte Verstoßprinzip Anwendung. Zu welchem Zeitpunkt der versicherungsrechtliche Verstoß, d. h. die behauptete Pflichtverletzung eines Wirtschaftsprüfers, vereidigten Buchprüfers oder Steuerberaters erfolgt ist, kann weitreichende Auswirkungen im Schadensfall haben. Der folgende Beitrag nimmt zu den bereits in der letzten Ausgabe unseres Kundenmagazins im Artikel „Versicherungsschutz ein Leben lang“ (VSW aktuell, Ausgabe 1/2018, Seite 4 f.) erwähnten Fallgruppen zur Bestimmung des Verstoßzeitpunkts beispielhaft Stellung.

Wie in unserem Beitrag „Versicherungsschutz ein Leben lang“ in der letzten Ausgabe unseres Kundenmagazins erwähnt, wird der Versicherungsfall gemäß § 5 Abs. 1 AVB WSR defi niert als „Verstoß, der Haftpfl ichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer zur Folgen haben könnte. Der Verstoßzeitpunkt ist damit zunächst zur Bestimmung des für den Schadensfall einschlägigen Versicherungsvertrags entscheidend und so u. a. bei einem Wechsel des Versicherers sowie für die Ermittlung der für die Regulierung zur Verfügung stehenden Versicherungssumme bedeutend. Letzteres ist vor allem bei Schadenskonstellationen von Relevanz, die über Jahre oder gar Jahrzehnte hinweg unentdeckt bleiben. Ferner ist das Verstoßdatum zur Bestimmung der Anzahl der möglichen Verstöße im Rahmen der ausgeübten Tätigkeit relevant.

Zeitliche Zuständigkeit des Versicherers
Bei einem Versicherungswechsel ist im Schadensfall zunächst zu prüfen, welcher Versicherungsvertrag für den Schadensfall anzuwenden ist und damit auch welcher Versicherer zeitlich für die Schadensbearbeitung und die Regulierung eines Schadens zuständig ist.

Exaktes Verstoßdatum: Ein exaktes Verstoßdatum lässt sich bestimmen, soweit sich ein Verstoß auf einen konkreten Termin festlegen lässt (z. B. Fristversäumnis). In diesen Fällen, ist es kein Problem zu ermitteln, welcher Versicherer zeitlich zuständig ist. Eintrittspflichtig ist derjenige Versicherer, bei dem zum maßgeblichen Verstoßzeitpunkt die Vermögenschaden-Haftpflichtversicherung unterhalten wurde, auch wenn der Versicherungsvertrag zum Zeitpunkt der Schadenentdeckung dort bereits beendet und das Berufsrisiko bei einem anderen Versicherer eingedeckt wurde. Der Vorversicherer bleibt in diesem Fall zweifelsfrei zuständig und zwar zeitlich unbegrenzt.

Dauerverstoß: Handelt es sich hingegen um einen Dauerverstoß, ist die zeitliche Zuordnung eines Schadensfalles oft streitig. Dabei handelt es sich z. B. um konkrete Verstöße, die sich jedoch mehrfach, z. B. in den Steuererklärungen mehrerer Jahre nacheinander, wiederholen. In diesen Fällen ist folgende Grundregel zu beachten:

Aktives Tun: Ein durch aktives Tun verursachter Schaden geht einem späteren Unterlassen grundsätzlich vor.

Fall: Ein Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer oder Steuerberater erstellt im Jahr 2016 die Einkommensteuererklärung und prüft den Steuerbescheid im Jahr 2017. Zum 01.01.2017 erfolgte ein Versichererwechsel. Wenn der Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer oder Steuerberater bei Erstellung der Steuererklärung einen Rechtsanwendungsfehler begangen hat, dürfte der Vorversicherer zuständig sein. Die nachgelagerte Prüfung des Steuerbescheids erfolgt in aller Regel anhand der vorher erstellten Steuererklärung und dürfte lediglich als ein Annex zur Erstellung der Steuererklärung anzusehen sein. Der Berater prüft daher lediglich die zuvor mittels DATEV o. Ä. gefertigte Steuerberechnung anhand des Bescheides. Der Fehler durch das aktive Tun bei der Erstellung der Steuererklärung geht dem nachgelagerten Unterlassen bei der Prüfung des Steuerbescheids vor.

Unterlassen: Anders könnte es hingegen sein, wenn der Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer oder Steuerberater durch ein Unterlassen einen Schaden verursacht hat (z. B. unterlassene oder nur oberflächliche Prüfung des nach einer Betriebsprüfung geänderten Einkommensteuerbescheides, in dem die im BP-Bericht festgestellten Änderungen fehlerhaft umgesetzt wurden). Liegt der Schwerpunkt der Schadenverursachung in einem Unterlassen, gilt als Verstoßdatum derjenige Zeitpunkt, in welchem der Schaden noch hätte abgewendet werden können – § 2 Abs. 3 AVB WSR (z. B. durch einen Einspruch oder Änderungsantrag nach § 164 Abs. 2 AO). Den typischen Fall eines Unterlassens stellt ein unterbliebener Hinweis oder die unterbliebene Antragstellung einer Steuervergünstigung dar.

Aufklärungspflicht: Streitig ist häufig der Fall, in welchem dem Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer oder Steuerberater der Vorwurf gemacht wird, den Sachverhalt nicht hinreichend genug aufgeklärt zu haben (sei es bei einer Steuerdeklaration oder einer Gestaltungsberatung) oder auch im Falle einer sog. ungefragten Hinweispflicht. Hier kann es durchaus fraglich sein, wann sich die Hinweise so verdichtet haben, dass der Berufsträger auch ungefragt oder ohne dass der Mandant die Unterlagen dem Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer oder Steuerberate vollständig überlassen hat, einen Hinweis erteilen oder eine Rückfrage stellen muss. Beispielhaft sei hier die jährlich wiederholte Erstellung von Steuererklärungen erwähnt oder eine längere Beratung z. B. über die steuerlich optimale Planung der Unternehmensnachfolge.

Anzahl der Verstöße
Die Anzahl der Verstöße, und damit der Versicherungsfälle, ist hinsichtlich der vom Versicherer zur Verfügung zu stellenden Versicherungssummen und des vom Versicherungsnehmer zu tragenden Eigenanteils von Bedeutung.

Einkommensteuererklärung: Der BGH (Urteil vom 15.05.1991, IV ZR 85/90, VersR 91, 873) geht hinsichtlich der Anzahl der möglichen Verstöße bei einer fehlerhaften Erstellung der Einkommensteuererklärung für jedes Jahr von einem eigenen Verstoß aus. Der Berater hat bei jeder jährlich neu zu erstellenden Einkommensteuererklärung den Sachverhalt erneut aufzuklären und steuerrechtlich zutreffend zu bewerten. Dies lässt sich einerseits aus dem Gesichtspunkt der jährlichen Auftragserteilung und andererseits aus dem Aspekt der Abschnittsbesteuerung ableiten.

Lohn- und Gehaltsbuchhaltung: Nicht so eindeutig ist z. B. die Anzahl der Verstöße bei einem über Jahre hinweg fortgeschriebenen fehlerhaften Ansatz des Krankenversicherungszusatzbeitrages, da diese Fälle aus der Lohn- und Gehaltsbuchhaltung noch nicht obergerichtlich entschieden sind. Der Berater wird bei der Fertigung der Lohnbuchhaltung die einmal hinterlegten Daten nicht jeden Monat erneut kritisch prüfen müssen. Hier wird man vielmehr davon ausgehen müssen, dass eine jährliche Prüfung ausreichend sein dürfte. Auf jeden Fall darf sich jedoch der Berater bei Übernahme eines Mandates nicht auf Angaben des Vorberaters verlassen. Er muss vielleicht nicht sofort, aber spätestens je nach Sachverhalt in angemessener Zeit eine Überprüfung vornehmen. Es ist üblich, bei der Schadenregulierung auf die vom jeweiligen Vorberater und Folgeberater gefertigte monatliche Gehaltsabrechnung quotal abzustellen.

Eigenanteil: Spiegelbildlich gilt das oben zur Anzahl der Verstöße Gesagte auch bei der Berechnung des vom Versicherungsnehmer zu tragenden Eigenanteils.

Resümee
Wir empfehlen, bei Überlegungen zu einem möglichen Versichererwechsel auch den Umstand im Blick zu haben, dass im Schadensfall zunächst die Zuständigkeit des Versicherers bestimmt werden muss und oft nicht der aktuelle Versicherer für die Bearbeitung zuständig ist, sondern noch der Vorversicherer.

Zur eigenen Absicherung sollten Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer und Steuerberater für eine ausreichende Versicherungssumme sorgen. Dies ist z. B. im Hinblick  auf die zunehmende Anzahl von Mandanten bedeutend, die eine Betriebsübergabe an die nächste Generation planen und für andere Sachverhalte, die mit der Gefahr einer unentdeckten Aufdeckung stiller Reserven verbunden sind. Aber auch bei einer erbschafts- oder schenkungssteuerlichen Beratung ist bei einigen Mandaten schnell die Mindestversicherungssumme überschritten. Maßgeblich ist stets, wie zu Anfang ergänzend angeführt, die zum maßgeblichen Verstoßzeitpunkt vereinbarte Versicherungssumme.